JudikaturJustizRS0001179

RS0001179 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. September 2012

Gründet sich ein Urteil auf einen Verwaltungsbescheid, der nach Schluß der Verhandlung erster Instanz aufgehoben worden ist, so ist die Erhebung einer Wiederaufnahmsklage ausgeschlossen; es kann nur der Exekutionstitel mittels Feststellungsklage oder - nach Einleitung der Exekution - durch eine Klage nach § 35 EO bekämpft werden.

Entscheidungen
13