Spruch Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben. Die angefochtene Berufungsentscheidung wird als nichtig aufgehoben. Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 20.114,25 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin keine USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Begründung: Mit Urteil vom 21.5.1997 (richtig: 21.4.1997) ON 7, wies das Erstgericht das Klagebegehren, es werde festgestellt, daß die Einkommenssteuerforderung der beklagten Partei laut Steuerbescheid des Finanzamtes Liezen vom 8.11.1995, StNr. 260/3319, für das Jahr 1992 in der Höhe von S 1,522.…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zulässig, weil - soweit überblickbar - außer einer Entscheidung vom 1.8.1951, 2 Ob 491/51, zur Frage der Berufungsentscheidung über ein Urteil, das aufgrund einer Wiederaufnahmsklage schon aufgehoben wurde, eine jüngere Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nicht vorliegt. Die R…