JudikaturJustizRS0001054

RS0001054 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 2001

Dem Eigentümer von Sachen, die beim Verpflichteten gefpändet wurden, steht nach deren Versteigerung gegen den betreibenden Gläubiger, der aus dem Erlöse Befriedigung erlangt hat, der Anspruch auf Herausgabe des betreffenden Erlöses zu.

Entscheidungen
8