JudikaturJustizRS0000907

RS0000907 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Januar 2023

Nach ständiger Rechtsprechung umfaßt der Räumungsvollzug alle Personen, die Rechte an dem zu räumenden Bestandgegenstand lediglich vom Verpflichteten ableiten. Gleiches gilt für andere Räumungsverpflichtungen. Nur solche Personen fallen nicht unter § 568 ZPO, die selbständige Rechte auf Grund eines zwischen ihnen und der betreibenden Partei bestehenden direkten Rechtsverhältnissen haben. Aber auch ihnen steht nur die Möglichkeit offen, dem Räumungsvollzug mit einer Widerspruchsklage nach § 37 EO zu begegnen.

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