JudikaturJustizRS0000771

RS0000771 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Januar 2024

Eine generelle Verpflichtung zur Unterlassung bildet keinen ausreichend bestimmten Exekutionstitel. Es muss die Verpflichtung zur Unterlassung bestimmter Handlungen festgelegt sein.

Entscheidungen
26