Text Begründung: Der Beklagte ist auf Grund eines gerichtlichen Beschlusses vom 25. Jänner 1991 verpflichtet, den Klägern, seinen im Jänner 1994 volljährig gewordenen Söhnen, ab 1. August 1990 bis zu ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit monatlichen Unterhalt von je 2.300 S (= 167,15 EUR) zu leisten und führt…
Rechtliche Beurteilung Der Rekurs des Beklagten ist zulässig, jedoch nicht berechtigt. a) Es ist in Lehre und Rsp unstrittig, dass die Aufrechnung einen Oppositionsgrund bildet (3 Ob 172/00s u.a.; Jakusch in Angst , EO, § 35 Rz 25; Dullinger in Burgstaller/Deixler Hübner , EO, § 35 Rz 49, je mwN). Dies gilt jedenfalls, w…