JudikaturJustizRS0000140

RS0000140 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. April 2009

Die Unanfechtbarkeit der bejahenden Zuständigkeitsentscheidung eines Gerichtshofes betrifft nicht Fälle der individuellen Zuständigkeit eines Gerichtes. Eine solche individuelle Zuständigkeitsregelung enthält § 4 EO für die Exekutionsbewilligung hinsichtlich Titel- und Exekutionsgericht. Verstöße gegen diese überdies zwingende (§ 51 EO) Zuständigkeitsordnung unterliegen nicht dem Rechtsmittelausschluss des § 45 Abs 1 JN.

Entscheidungen
4