RS0000133 – OGH Rechtssatz
RS0000133 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Festsetzung des Benützungsentgeltes für die von einem Miteigentümer benützten Teile der gemeinsamen Sache ist keine Angelegenheit zur ordentlichen Verwaltung, sondern gehört zur grundsätzlichen Regelung der Benützung der gemeinsamen Sache durch die einzelnen Miteigentümer. Die Festsetzung des Benützungsentgeltes durch den Außerstreitrichter hat mit Wirksamkeit ab Antragstag zu erfolgen. Sie bildet keinen Exekutionstitel.