JudikaturJustizRS0000131

RS0000131 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 2018

Das Fehlen eines urkundlichen Nachweises im Sinne des Art 7 Abs 2 obigen Vertrages rechtfertigt nicht die Abweisung des Gesuches; es handelt sich um ein Formgebrechen, das durch einen Auftrag zur Verbesserung gemäß §§ 84, 85 ZPO, § 78 EO behoben werden kann (JBl 1958,629)

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