JudikaturJustizRI0100212

RI0100212 – OLG Innsbruck Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 2024

Die Aussage einer Partei ist zur Klärung von Fragen, die einer besonderen Sachkunde eines Sachverständigen bedürfen und daher der Beurteilung von Sachverständigen vorbehalten sind, wie etwa die Fragen des Gesundheitszustands des Klägers oder der Verursachung seiner beschriebenen Leiden durch ein bestimmtes Ereignis in medizinischer Hinsicht, grundsätzlich ungeeignet. Zu solchen fachspezifischen medizinischen Fragen kann nämlich ein medizinischer Laie wie etwa der betroffene Versicherte nichts beitragen, weil er nur seine subjektive Befindlichkeit darlegen kann.