RI0100208 – OLG Innsbruck Rechtssatz
RI0100208 – OLG Innsbruck Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Gesonderte Kostenverzeichnung vorausgesetzt hat ein Rechtsmittelwerber bei Unterliegen in der Hauptsache Anspruch auf Kostenersatz für sein erfolgreiches – sei es gesondert, sei es verbunden – ausgeführtes Rechtsmittel (Kostenrekurs, Berufung im Kostenpunkt, Kostenrüge, Rekurs) im Kostenpunkt (unter ausführlicher Auseinandersetzung mit der – teils gegenteiligen – Judikatur des Obersten Gerichtshofs). Bei (teilweisem) Erfolg in der Hauptsache stellt sich diese Frage in der Regel nicht.