JudikaturJustizRI0100195

RI0100195 – OLG Innsbruck Rechtssatz

Rechtssatz
28. November 2023

§ 44 Abs 1 ZPO - der im Rahmen der Endentscheidung amtswegig oder über Antrag angewendet werden kann - durchbricht das grundsätzliche Erfolgsprinzip beim Kostenersatz, wenn eine Partei schuldhaft Vorbringen oder Urkundenvorlagen in einem früheren Prozessstadium unterlassen und dadurch eine kostensparendere Prozesserledigung verhindert hat. Dazu genügt es, wenn die betreffende Partei dazu in der Lage war, das Vorbringen/die Urkundenvorlage früher zu bewerkstelligen. Im Gegensatz zu den §§ 179, 275 Abs 2 ZPO bedarf es keines qualifizierten Verschuldens (grob schuldhaft) und keiner erheblichen Verfahrensverzögerung. Die Kosten des dadurch entstehenden Verfahrensmehraufwands sind der sonst kostenseitig unterlegenen Partei zu ersetzen.