JudikaturJustizRI0100140

RI0100140 – OLG Innsbruck Rechtssatz

Rechtssatz
28. November 2023

Die gesetzmäßige (auch sog: rechtsprechungskonforme) Ausführung des Berufungsgrunds der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung erfordert es nicht nur deutlich zu machen, welche konkrete Tatsachenfeststellung (dh welche Sätze/welcher Satz) des Urteils der Berufungswerber bekämpft und „ersetzt wissen will“, sondern es muss auch hinreichend klar werden, welche Feststellungen er statt dieser im Detail zu treffen wünscht. Es ist nicht Aufgabe des Berufungsgerichts zu ermitteln und zu mutmaßen, durch welche konkreten Feststellungen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet und welche Urteilsannahmen mangels ausdrücklicher Anfechtung unbestritten sind (§ 498 Abs 1 ZPO). Daher ist für die Ausführung von Berufungen zu empfehlen, die bekämpfte(n) Feststellung(en) in ihrer vollen Länge wörtlich zu benennen und ebenso die begehrte(n) Ersatzfeststellung(en) deutlich herauszustellen und in voller Länge zu bezeichnen.

Entscheidungen
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