JudikaturJustizBsw8080/08

Bsw8080/08 – AUSL EGMR Entscheidung

Entscheidung
01. Dezember 2011

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Schwabe und M.G. gg. Deutschland, Urteil vom 1.12.2011, Bsw. 8080/08 und Bsw. 8577/08.

Spruch

Art. 5 EMRK, Art. 10 EMRK, Art. 11 EMRK - Präventivhaft von Demonstranten während G8-Gipfels.

Verbindung der Beschwerden (einstimmig).

Unzulässigkeit der Beschwerde unter Art. 5 Abs. 5 EMRK hinsichtlich des ErstBf. (einstimmig).

Zulässigkeit der Beschwerde im Übrigen (einstimmig).

Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 11 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 3.000,– für immateriellen Schaden an jeden der Bf., € 4.233,35 an den ErstBf. und € 4.453,15 an den ZweitBf. für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Text

Begründung:

Sachverhalt:

Von 6. bis 8.6.2007 fand in Heiligendamm das G8-Gipfeltreffen statt. Die Polizei erwartete rund 25.000 Demonstranten in Rostock und Heiligendamm, von denen 1.500 als gewaltbereit eingestuft wurden. Insgesamt wurden während des Gipfels 1.112 Personen festgenommen.

Die beiden 1985 geborenen Bf. fuhren im Juni 2007 nach Rostock, um an den Protesten teilzunehmen. Am 3.6. wurden sie gegen 22:00 Uhr von der Polizei auf einem Parkplatz vor der Justizvollzugsanstalt Waldeck einer Identitätskontrolle unterzogen. Abgesehen von den sieben Begleitern der Bf. befanden sich keine weiteren Personen auf dem Parkplatz. Nach Angaben der Polizei trat der ErstBf. einem der Beamten gegen das Schienbein, um sich der Identitätsfeststellung zu entziehen. Im Kleinbus der Bf. fanden die Polizisten Transparente mit der Aufschrift »Freiheit für alle Gefangenen« bzw. »Befreit alle jetzt«. Die Bf. wurden festgenommen, die Transparente beschlagnahmt.

Am 4.6. gegen 4:00 Uhr ordnete das Amtsgericht Rostock in zwei gesonderten Entscheidungen amtlichen Gewahrsam bis längstens 9.6. an. Der Gewahrsam sei rechtmäßig nach § 55 Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat zu verhindern. Da die Bf. vor der Haftanstalt Waldeck im Besitz von Transparenten angetroffen wurden, auf denen zur Befreiung von Gefangenen aufgerufen wurde, sei anzunehmen, dass sie eine Straftat begehen oder Beihilfe zu einer solchen leisten wollten.

Das Landgericht Rostock bestätigte die Entscheidungen des Amtsgerichts und verwarf die sofortigen Beschwerden der Bf. noch am selben Tag. Die sofortigen weiteren Beschwerden wurden am 7.6. vom OLG Rostock abgewiesen. Entgegen dem Vorbringen der Anwälte der Bf., wonach die Sprüche auf den Transparenten als Aufforderung an die Polizei und die Behörden zu verstehen wären, erachtete das OLG diese als Anstiftung zur Begehung des Delikts der Gefangenenbefreiung (§ 120 StGB). Die Polizei sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Bf. beabsichtigten, nach Rostock zu fahren und ihre Transparente bei den teils gewalttätigen Demonstrationen zu zeigen. Eine gewaltbereite Menge hätte dadurch zur Befreiung inhaftierter Personen angestiftet werden können.

Am 6.6. brachten beide Bf. eine Verfassungsbeschwerde ein und beantragten die einstweilige Anordnung ihrer sofortigen Freilassung. Am 9.6. um 12:00 Uhr wurden sie aus dem Gewahrsam entlassen. Ihre Beschwerden wurden daraufhin als gegenstandslos angesehen. Nachdem die Bf. die Feststellung der Verfassungswidrigkeit ihrer Anhaltung beantragten, wurden die Verfahren fortgeführt. Am 6.8.2007 nahm das BVerfG die Beschwerden ohne Begründung nicht zur Entscheidung an.

Die gegen die Bf. eingeleiteten Strafverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte wurden eingestellt. Ein Verfahren wegen Anstiftung zur Gefangenenbefreiung wurde nicht eingeleitet.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 5 EMRK (Recht auf persönliche Freiheit), Art. 10 EMRK (Meinungsäußerungsfreiheit) und von Art. 11 EMRK (hier: Versammlungsfreiheit).

Zur Zulässigkeit

Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK wendet die Regierung ein, die Bf. hätten den innerstaatlichen Instanzenzug nicht erschöpft, weil sie keine Schadenersatzklage eingebracht hätten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des GH ist eine Schadenersatzklage gegen den Staat kein Rechtsbehelf, der erschöpft werden muss, wenn es um die Rechtmäßigkeit einer Freiheitsentziehung geht, weil das Recht auf gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Haft und das Recht auf eine Entschädigung zwei verschiedene Rechte sind. Die Bf. beschweren sich darüber, dass ihre Anhaltung mit Art. 5 Abs. 1 EMRK unvereinbar war. Da sie die Rechtmäßigkeit der Haft vor allen zuständigen Stellen angefochten haben, wurden alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft. Die Einrede der Regierung ist daher zurückzuweisen.

Da die Beschwerde unter Art. 5 Abs. 1, Art. 10 und Art. 11 EMRK weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig ist, muss sie für zulässig erklärt werden (einstimmig).

Soweit der ErstBf. auch eine Verletzung von Art. 5 Abs. 5 EMRK geltend macht, ist seine Beschwerde offensichtlich unbegründet und daher als unzulässig zurückzuweisen (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK

Die Bf. bringen vor, ihre Anhaltung zu Präventivzwecken habe gegen Art. 5 Abs. 1 EMRK verstoßen.

Allgemeine Grundsätze

Nach der zweiten Alternative des Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK kann eine Freiheitsentziehung gerechtfertigt sein, wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass sie notwendig ist, um eine Person an der Begehung einer Straftat zu hindern. Dieser Haftgrund gewährt den Staaten nicht mehr als ein Mittel zur Verhinderung einer konkreten und spezifischen Straftat. Die Haft zur Verhinderung einer Straftat muss zusätzlich der Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde dienen. Lit. c erlaubt Freiheitsentziehungen somit nur im Zusammenhang mit einem Strafverfahren.

Der Haftgrund des Art. 5 Abs. 1 lit. b EMRK betrifft die Anhaltung einer Person, um sie zur Erfüllung einer tatsächlichen und spezifischen Verpflichtung zu zwingen, die ihr bereits auferlegt wurde und der sie bis dahin nicht nachgekommen ist. Er rechtfertigt nicht eine Verwaltungshaft, die darauf abzielt, einen Bürger zur Erfüllung seiner generellen Pflicht zur Befolgung der Gesetze zu zwingen.

Anwendung im vorliegenden Fall

Die Bf. hatten durch den Besitz der Transparente noch keine Straftat begangen und sie wurden nie wegen Anstiftung zur Gefangenenbefreiung angeklagt. Ihre Freiheitsentziehung muss daher nach der zweiten Alternative des Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK als Haft zur Verhinderung der Begehung einer Straftat geprüft werden.

Zur Frage, ob die Straftat, deren Begehung die Behörden verhindern wollten, ausreichend konkret und spezifisch war, stellt der GH fest, dass die innerstaatlichen Gerichte unterschiedliche Ansichten vertraten. Das Amtsgericht und das Landgericht scheinen davon ausgegangen zu sein, dass die Bf. beabsichtigt hätten, mit Hilfe ihrer Transparente andere dazu anzustiften, Gefangene aus der Justizvollzugsanstalt Waldeck zu befreien. Das Oberlandesgericht nahm hingegen an, dass sie nach Rostock fahren und ihre Transparente bei den gewaltsamen Demonstrationen zeigen wollten.

Die Bf. wurden fünfeinhalb Tage lang angehalten, was eine beträchtliche Zeit ist. Außerdem konnten die Aufschriften auf den Transparenten in unterschiedlicher Weise verstanden werden. Unbestritten ist auch, dass die Bf. keine Werkzeuge mit sich führten, die für eine gewaltsame Gefangenenbefreiung dienen hätten können. Der GH ist unter diesen Umständen nicht davon überzeugt, dass ihre Anhaltung notwendig war, um sie an der Begehung einer ausreichend konkreten und spezifischen Straftat zu hindern. Außerdem ist er nicht von der Notwendigkeit der Haft überzeugt, weil es jedenfalls ausreichend gewesen wäre, die Transparente zu beschlagnahmen, um die Bf. auf mögliche negative Konsequenzen aufmerksam zu machen und daran zu hindern, andere – fahrlässig – dazu anzustiften, Gefangene zu befreien. Die Anhaltung der Bf. war daher nicht nach Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK gerechtfertigt.

Die Regierung bringt weiters vor, die Haft sei auch nach Art. 5 Abs. 1 lit. b EMRK gerechtfertigt gewesen, weil die Bf. weder eine Anordnung, sich regelmäßig bei einer Polizeidienststelle in ihrer Heimatstadt zu melden, noch ein Verbot, sich nicht zu den Demonstrationen gegen den G8-Gipfel zu begeben, befolgt hätten. Es wäre daher gerechtfertigt gewesen, die Befolgung einer solchen Anordnung durch ihre Haft sicherzustellen. Der GH muss dazu feststellen, dass die Polizei den Bf. keine derartigen Anordnungen erteilte. Die Bf. standen daher unter keiner gesetzlichen Verpflichtung, deren Erfüllung sie verabsäumt hätten. Die von der Regierung ebenfalls angeführte Pflicht, keine Straftat zu begehen, kann nicht als ausreichend konkret und spezifisch angesehen werden, um unter Art. 5 Abs. 1 lit. b EMRK zu fallen, zumindest nicht solange keine spezifischen Maßnahmen angeordnet und missachtet wurden. Die Anhaltung der Bf. war daher auch nicht nach Art. 5 Abs. 1 lit. b EMRK gerechtfertigt.

Da die innerstaatlichen Gerichte die Bf. nie wegen einer Straftat verurteilten, fiel ihre Haft auch nicht unter Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK. Die Anhaltung der Bf. zu Präventivzwecken war auch nach keiner anderen Ziffer des Art. 5 Abs. 1 EMRK zulässig. Es liegt daher eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK vor (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 und Art. 11 EMRK

Die Bf. bringen vor, ihre Anhaltung hätte unverhältnismäßig in ihr Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit und auf Versammlungsfreiheit eingegriffen, da sie es ihnen unmöglich gemacht habe, an den Demonstrationen teilzunehmen und dort ihre Meinung kundzutun.

Zur anwendbaren Bestimmung der EMRK

Im Kern beschweren sich die Bf. darüber, daran gehindert worden zu sein, gemeinsam mit den anderen Demonstranten ihren Protest gegen den G8-Gipfel zum Ausdruck zu bringen. Der Fokus ihrer Beschwerde liegt daher auf ihrer Versammlungsfreiheit. Der GH wird daher diesen Teil der Beschwerde unter Art. 11 EMRK alleine prüfen. Dennoch kann die Frage der Meinungsäußerungsfreiheit im vorliegenden Fall nicht völlig losgelöst werden von jener der Versammlungsfreiheit. Ungeachtet seiner autonomen Rolle muss Art. 11 EMRK daher auch im Lichte des Art. 10 EMRK erwogen werden.

Zum Vorliegen eines Eingriffs

Durch ihre Freiheitsentziehung wurden die Bf. daran gehindert, an den Demonstrationen gegen den Gipfel teilzunehmen. Art. 11 EMRK schützt nur das Recht, sich friedlich zu versammeln. Eine Demonstration, deren Organisatoren oder Teilnehmer gewaltsame Absichten verfolgen, ist davon nicht umfasst. Die Möglichkeit, dass sich Extremisten mit gewaltsamen Absichten, die nicht zur Gruppe der Organisatoren gehören, einer Demonstration anschließen, kann jedoch nicht dazu führen, dass diese außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 11 EMRK fällt.

Nichts deutet darauf hin, dass die Organisatoren der Demonstrationen gegen den G8-Gipfel gewaltsame Absichten verfolgt hätten. Dass die Polizei auch Extremisten erwartete, die sich den ansonsten friedlichen Versammlungen anschließen würden, führt nicht dazu, dass diese den Schutz von Art. 11 EMRK verlieren. Was die Bf. selbst betrifft, wurde nicht gezeigt, dass sie gewaltsame Absichten verfolgt hätten. Sie lieferten eine plausible Erklärung für die Sprüche auf ihren Transparenten, die nicht offen zu Gewalt aufriefen. Auch angesichts der unterschiedlichen Auslegung dieser Sprüche durch die innerstaatlichen Gerichte ist der GH der Ansicht, dass nicht nachgewiesen wurde, dass die Bf. beabsichtigten, andere zu Gewalt anzustiften. Eine solche Schlussfolgerung konnte auch nicht aus der Tatsache gezogen werden, dass einer der Bf. sich gewaltsam der Identitätsfeststellung entziehen wollte.

Die Freiheitsentziehung begründete daher einen Eingriff in das Recht der Bf., sich friedlich zu versammeln.

Zur Rechtfertigung des Eingriffs

Der GH lässt die Frage offen, ob die gesetzliche Grundlage des Eingriffs ausreichend präzise war, und prüft seine Verhältnismäßigkeit unter der Annahme, dass er gesetzlich vorgesehen war. Der Eingriff verfolgte das legitime Ziel, die Bf. an der Begehung einer Straftat zu hindern.

Der GH hat bereits festgestellt, dass die beinahe sechs Tage dauernde Freiheitsentziehung gegen Art. 5 Abs. 1 EMRK verstoßen hat. Er kann es nicht als festgestellt ansehen, dass die Bf. beabsichtigt hätten, durch das Zeigen ihrer Transparente bei den Demonstrationen  gewaltbereite Demonstranten dazu aufzuhetzen, während des G8-Gipfels festgenommene Personen gewaltsam zu befreien. Es erscheint vielmehr eine akzeptable Einschätzung der Tatsachen durch die Behörden zu sein, dass die Sprüche missverständlich waren und die Bf. daher andere während bestimmter Demonstrationen fahrlässig zu Gewalt anstiften hätten können.

Mit der Beteiligung an den Protesten gegen den G8-Gipfel wollten die Bf. an einer Debatte über Angelegenheiten von allgemeinem Interesse teilnehmen, nämlich den Auswirkungen der Globalisierung auf das Leben der Menschen. Mit den Sprüchen auf ihren Transparenten wollten sie zudem das Verhalten der Polizei bei der Sicherung des Gipfels kritisieren, insbesondere die hohe Zahl von Verhaftungen. Da eine beträchtliche Zahl von Demonstranten (über 1.000 der 25.000 erwarteten Demonstranten) vorübergehend in Gewahrsam genommen wurden, trugen die Sprüche zu einer Debatte über eine Frage von öffentlichem Interesse bei. Klar ist auch, dass die mehrtägige Freiheitsentziehung wegen des beabsichtigten Zeigens der umstrittenen Transparente eine abschreckende Wirkung auf die Kundmachung solcher Meinungen hatte und die öffentliche Debatte über diese Angelegenheit einschränkte.

Unter diesen Umständen war eine schwerwiegende Sanktion, nämlich eine beinahe sechs Tage dauernde Freiheitsentziehung, keine verhältnismäßige Maßnahme, um die Bf. daran zu hindern, möglicherweise andere fahrlässig dazu anzustiften, während des Gipfels festgenommene Demonstranten gewaltsam zu befreien. Der GH ist insbesondere nicht davon überzeugt, dass keine anderen effektiven, weniger stark eingreifenden Maßnahmen verfügbar gewesen wären, um dieselben Ziele auf verhältnismäßige Weise zu erreichen. So wäre es ausreichend gewesen, die Transparente zu beschlagnahmen. Es hätte davon ausgegangen werden können, dass dies die Bf. davon abhält, sofort neue, vergleichbare Transparente anzufertigen. Selbst wenn die Meinungsäußerungsfreiheit dadurch zu einem gewissen Grad eingeschränkt worden wäre, wäre ihnen die Teilnahme an den Demonstrationen nicht von vornherein unmöglich gemacht worden.

Da der Eingriff in das Recht der Bf. auf Versammlungsfreiheit somit nicht notwendig in einer demokratischen Gesellschaft war, liegt eine Verletzung von Art. 11 EMRK vor (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

Je € 3.000,– für immateriellen Schaden, € 4.233,35 an den ErstBf. und € 4.453,15 an den ZweitBf. für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Guzzardi/I v. 6.11.1980 = EuGRZ 1983, 633

Epple/D v. 24.3.2005 = NL 2005, 74 = EuGRZ 2005, 474

M./D v. 17.12.2009 = NL 2009, 371 = EuGRZ 2010, 25

Palomo Sanchez u.a./E v. 12.9.2011 (GK) = NL 2011, 267

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 1.12.2011, Bsw. 8080/08 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2011, 367) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/11_6/Schwabe.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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