JudikaturJustiz9ObA72/92

9ObA72/92 – OGH Entscheidung

Entscheidung
08. April 1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Stefan und Winfried Kmenta als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Dr. T***** S*****, Rechtsanwalt *****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der A***** GesmbH Co KG, ***** wider die beklagte und widerklagende Partei Kurt B*****, Angestellter, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wegen restlich S 289.396,47 sA, infolge Revision beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. November 1991, GZ 34 Ra 119/91-65, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Teilurteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 2. August 1991, GZ 6 Cga 3669/87-60, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Beiden Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit S 9.796,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 1.472,70 Umsatzsteuer und S 960,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Der in der Revision des Beklagten geltend gemachte Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Für die Ermessensentscheidung, die das Berufungsgericht zu treffen hatte, ist die dem Erstgericht unterlaufene Aktenwidrigkeit nicht von Bedeutung. Da die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht (mit Ausnahme der Ausführungen über die Maßgeblichkeit der vereinbarten Höhe der Konventionalstrafe und der im vorliegenden Fall nicht relevanten Ausführungen über die "verdünnte Willensfreiheit") zutreffend ist, reicht es aus, darauf zu verweisen (§ 48 ASGG). Entscheidend ist, daß die Konventionalstrafe nicht unter die Höhe des tatsächlichen Schadens gemäßigt werden kann.

Beiden Revisionen ist somit ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.