JudikaturJustiz9ObA328/99x

9ObA328/99x – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. Januar 2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Gerhard Kriegl und Josef Redl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Hermann H*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Fürst Domberger Rechtsanwälte Kommandit-Partnerschaft in Mödling, wider die beklagte Partei Josef und Anna Sch***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Markus Ch. Weinl, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 163.824 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. September 1999, GZ 10 Ra 174/99b-18, womit über Berufung der klagenden Partei das Teilurteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 25. Jänner 1999, GZ 10 Cga 111/98k-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S

9.135 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.522,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat zutreffend das Vorliegen eines Vertrauensunwürdigkeit nach sich ziehenden strafbaren Versuches eines Straftatbestandes bejaht. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:

Ob die für einen strafbaren Versuch erforderliche Betätigung des Entschlusses durch der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlungen vorliegt, ist nicht aus dem Eindruck des Täterverhaltens auf einen uneingeweihten Beobachter, sondern aus dem Tatplan abzuleiten. Ausführungsnah sind Handlungen, die in unmittelbarer sinnfälliger Beziehung zum tatmäßigen Unrecht stehen und der unmittelbar bevorstehenden geplanten Ausführung auch zeitlich, örtlich und aktionsmäßig nahestehen (RZ 1998, 286), das heißt im nahen Vorfeld der Tatbestandsverwirklichung liegen. Es sind Handlungen, die dem Beginn dieser Ausführung unmittelbar vorgelagert und von der Tatbestandsverwirklichung nicht durch deliktstypisch wesentliche, zeitliche, örtliche oder aktionsmäßig-eigenständige Zwischenetappen getrennt sind, wobei die innere Einstellung des Täters aus objektiv-normativer Sicht bereits ein Stadium erreicht hat, in dem die Hemmstufe vor der Tatausführung bereits überwunden war (14 Os 58/88; 15 Os 64/97).

Wird berücksichtigt, dass der Kläger in der Absicht, den Striezel für sich zu "vereinnahmen", sohin in der Absicht, das ihm anvertraute Gut sich zuzueignen (§ 133 StGB), ohne Handlungen zu setzen, die bei gegenteiliger Annahme erwartet werden konnten, diesen Brioche-Striezel in seinem Firmen-LKW in einer Gitterplastikkiste zurückgelassen hatte, über die eine andere (leere) Kiste gestellt war und er nur mehr wie dies auch immer üblich war, mit dem LKW auf das Gelände der beklagten Partei T***** zurückzukehren hatte, um von dort die Heimfahrt mit seinem eigenen PKW anzutreten, war objektiv die Hemmschwelle zur Tatausführung bereits überwunden. Die Zurücklassung des ihm anvertrauten Striezels in Zueignungsabsicht im Rahmen des sich aus den Feststellungen ableitbaren Tatplanes, nämlich nur mehr mit dem LKW zu seinem PKW zu fahren, hätte bereits die Vollendung des Delikts bewirkt, wäre der Kläger nicht vorher betreten worden. Darauf kommt es aber nicht an. Das Zurücklassen des Striezels ist in diesem Zusammenhang wie das Bereitstellen von Diebsgut im nahen Vorfeld der Tatbestandsverwirklichung der Veruntreuung gelegen und war von dieser nicht mehr durch wesentliche eigenständige Zwischenetappen getrennt. Bei Diebstahl oder Veruntreuung, mag es auch nur beim Versuch geblieben sein, ist Vertrauensunwürdigkeit subintellegiert (9 ObA 66/95).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.