JudikaturJustiz9ObA2277/96k

9ObA2277/96k – OGH Entscheidung

Entscheidung
04. Dezember 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Maier und Dr.Petrag als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Peter G*****, Kraftfahrer, ***** vertreten durch Dr.Friedrich Wilhelm Ganzert, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei S***** Speditions GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Longin Josef Kempf und Dr.Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, wegen S 29.104,80 brutto und S 3.437,-- netto sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14.Oktober 1996, GZ 11 Ra 253/96x-11, womit dem Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 2. August 1996, GZ 18 Cga 77/96f-5, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen, mit denen der Einspruch der beklagten Partei gegen den Zahlungsbefehl vom 3.Juli 1996 zurückgewiesen bzw diese Zurückweisung bestätigt wurde, werden aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage restlichen Arbeitslohn, Tages- und Nächtigungsgelder sowie eine Urlaubsabfindung. Der darüber erlassene Zahlungsbefehl wurde der beklagten Partei am 9.7.1996 zugestellt. Innerhalb offener Frist langte dagegen ein am 16.7.1996 zur Post gegebener Einspruch ein, der den Abdruck der Firmenstampiglie und die Unterschrift "ppa I. S*****" aufwies. Das Erstgericht stellte den Einspruch "zur Verbesserung durch Anbringung einer Unterschrift einer vertretungsbefugten Person" zurück, weil Irmtraud S***** nicht Prokuristin der beklagten Partei sei. Die beklagte Partei sandte den Einspruch ohne eine solche Verbesserung unter Anschluß eines Firmenbuchauszuges wieder zurück. Daraufhin wies das Erstgericht den Einspruch gegen den Zahlungsbefehl zurück.

Wie schon aus einer Vielzahl von Verfahren gegen die beklagte Partei bekannt sei, sei I. S***** weder Prokuristin noch Geschäftsführerin. Dem Einspruch fehle es sohin an der Unterschrift einer berechtigten Person (§ 75 Z 3 ZPO).

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Eine Verbesserung des Einspruches durch Vorlage einer Vollmacht (§ 38 ZPO) sei schon deshalb nicht Erwägung zu ziehen, weil der Einspruch in einer Art erhoben worden sei, welche eine Bevollmächtigung ausschließe.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß der Einspruch als rechtzeitig zugelassen bzw nicht zurückgewiesen werde. Hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht von einer abzulehnenden Einschränkung des Verbesserungsverfahrens ausgegangen ist. Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis auch berechtigt.

Ein zulässigerweise, rechtzeitig und von einem dazu "Legitimierten" erhobener Einspruch setzt den Zahlungsbefehl automatisch außer Kraft (Fasching, ZPR**2 Rz 1642). Zur Vertretung des Arbeitgebers in Arbeitsrechtssachen sind gemäß § 40 Abs 2 Z 1 ASGG in erster Instanz unter anderem auch Arbeitnehmer legitimiert (Kuderna, ASGG**2 § 40 Erl 12 f). Soweit dem Erstgericht ohnehin schon bekannt war, daß Irmtraud S***** nicht Prokuristin der beklagten Partei war, wäre es daher nahegelegen, diese alternativ auch zur nachträglichen Vorlage einer Vollmacht aufzufordern. Da ein solcher Auftrag nicht erging, ist das Verbesserungsverfahren zwar mangelhaft aber insofern nicht mehr ergänzungsbedürftig geblieben als die beklagte Partei das Einschreiten im Sinne des § 38 Abs 2 ZPO ausdrücklich genehmigte (S. 29).

Die Kostenentscheidung ist in § 52 Abs 1 ZPO begründet.