JudikaturJustiz9ObA14/98v

9ObA14/98v – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. März 1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Mayr und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Thomas K*****, Arbeiter, *****, vertreten durch Dr. Kurt Fassl, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei R*****gesmbH, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 81.934,78 brutto sA (Revisionsinteresse S 29.147,29 brutto sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Oktober 1997, GZ 8 Ra 117/97f-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 4. März 1997, GZ 34 Cga 111/96y-118, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.058,88 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 676,48 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war vom 2. 11. 1994 bis zu seiner am 3. 4. 1996 erfolgten Entlassung bei der Beklagten als Aufsichtsorgan nach dem Steiermärkischen Parkgebührengesetz beschäftigt. Am 24. 3. 1996 gab er sich in einer Diskothek als Magistratsbeamter aus und "kontrollierte" unter Vorweisung des für seine Berufstätigkeit benötigten Dienstausweises drei Jugendliche "nach dem Steiermärkischen Jugendschutzgesetz", ohne hiezu berechtigt zu sein. Er wurde deshalb mit Strafverfügung des BG Leibnitz vom 10. 5. 1996 wegen des Vergehens der Amtsanmaßung zu einer Geldstrafe verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, der Kläger habe durch sein Verhalten den Entlassungsgrund nach § 82 lit d GewO 1859 verwirklicht, ist zutreffend, sodaß es ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Den Ausführungen des Berufungsgerichtes ist aber nicht zu folgen, soweit zur Unterstützung der dargelegten Rechtsauffassung auch darauf verwiesen wird, daß der Kläger schon vor dem festgestellten Vorfall bereits zweimal vergleichbare Handlungen gesetzt hätte. Zwar ist richtig, daß der Kläger bei seiner Einvernahme im Strafverfahren angab, er sei nun schon das dritte Mal bei einem derartigen Verhalten erwischt worden. Im vorliegenden Verfahren hat er jedoch angegeben, daß diese Aussage unrichtig gewesen sei und er sich nur habe wichtig machen wollen. Feststellungen darüber, ob seine ursprünglichen Angaben über die beiden zurückliegenden Vorfälle zutreffend waren, wurden aber nicht getroffen.

Aber auch ohne Bedachtnahme auf die ursprünglich zugegebenen früheren Vorfälle erweist sich die Entlassung als gerechtfertigt:

Der angezogene Entlassungsgrund liegt vor, wenn sich der Arbeitnehmer eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig macht, welche ihn des Vertrauens des Gewerbeinhabers unwürdig erscheinen läßt.

Im Gegensatz zur Meinung des Revisionswerbers genügt zur Verwirklichung des Tatbestandsmerkmales der "sonstigen strafbaren Handlung" die Begehung einer nach den Normen des Strafrechtes (gerichtlich oder verwaltungsbehördlich [RS-Justiz RS0060397]) strafbaren Handlung; die Verurteilung wegen dieser strafbaren Handlung ist nicht erforderlich (Kuderna, Entlassungsrecht**2 134,135). Demgemäß ist die Entlassung nicht deshalb ungerechtfertigt, weil sie im vorliegenden Fall schon vor der in weiterer Folge ohnedies erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung ausgesprochen wurde. Gegenteiliges ist weder aus den dazu in der Revision zitierten Entscheidungen, noch aus dem Umstand abzuleiten, daß der bloße Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung die Entlassung nicht rechtfertigen kann.

Da der Kläger den ihm für seine berufliche Tätigkeit ausgefolgten Dienstausweis benützte, um damit den Anschein einer ihm nicht zustehenden Amtsbefugnis zu erwecken, ist auch der vom Revisionswerber vermißte Zusammenhang seiner strafbaren Handlung mit dem Arbeitsverhältnis gegeben.

Im übrigen ist entscheidend, ob für den Arbeitgeber zufolge des strafbaren Verhaltens des Klägers die objektiv gerechtfertigte Befürchtung besteht, daß seine Interessen und Belange durch den Arbeitnehmer gefährdet sind (Ris-Justiz RS0060407). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß dem Vertrauen der Öffentlichkeit in eine untadelige Amtsführung der Aufsichtsorgane für die Überwachung des Parkgebührengesetzes aufgrund der Eigenart ihrer Aufgabenstellung besondere Bedeutung zukommt. Das Verhalten des Klägers ist geeignet, das Ansehen der Aufsichtsorgane in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Eine Tolerierung eines derartigen Verhaltens durch den Dienstgeber würde diesen der Gefahr einer Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses zu seinem Auftraggeber, der Stadt G*****, aussetzen, weshalb ihm die Weiterbeschäftigung des Klägers nicht zumutbar war.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.