JudikaturJustiz9Ob55/17d

9Ob55/17d – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. Oktober 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula in der Rechtssache der Antragstellerin S***** B*****, gegen den Antragsgegner E***** B*****, vertreten durch Dr. Christian Branczik, Mag. Clemens Zehentleitner, Rechtsanwälte in Bad Aussee, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 18. Juli 2017, GZ 2 R 152/17b 35, mit dem dem Rekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Liezen vom 16. Mai 2017, GZ 1 FAM 41/16f-30, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Verfahren über den Unterhalt zwischen in gerader Linie verwandten Personen sind seit Inkrafttreten des AußStrG auch dann in das Außerstreitverfahren verwiesen, wenn das Kind bereits volljährig ist (6 Ob 9/14p mwN).

Gemäß § 65 Abs 1 AußStrG beträgt die Frist für den Revisionsrekurs 14 Tage.

Gemäß § 23 Abs 1 AußStrG sind die Bestimmungen der ZPO über Fristen, ausgenommen § 222 ZPO, im Außerstreitverfahren sinngemäß anzuwenden. Damit findet die in § 222 Abs 1 ZPO angeordnete Hemmung des Fristenlaufs zwischen dem 15. Juli und dem 17. August im Außerstreitverfahren nicht statt (s 6 Ob 9/14p; 2 Ob 175/16y; RIS-Justiz RS0108631 [T7]; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG § 23 Rz 3).

Im vorliegenden Fall wurde der bekämpfte Beschluss dem Antragsgegnervertreter gemäß § 89d Abs 2 GOG am 2. 8. 2017 zugestellt (s Zustellnachweis ON 36). Der von ihm erst am 17. 8. 2017 eingebrachte Revisionsrekurs ist danach verspätet und folglich zurückzuweisen (§ 71 Abs 4 iVm § 54 Abs 1 Z 1 AußStrG).