JudikaturJustiz9Ob389/97i

9Ob389/97i – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. Dezember 1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Steinbauer, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Robert K*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Helene Klaar, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei DI Jana K*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Dr.Johannes Stockert, Rechtsanwalt in Wien, wegen 803.576,72 S sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 12. Februar 1997, GZ 16 R 240/96y-39, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 28.August 1996, GZ 18 Cg 45/94h-35, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagte führt in ihrem Rechtsmittel aus, aus § 19 iVm § 18 IPRG ergebe sich bezüglich des Ehegüterrechtes eine Verweisung auf japanisches Recht, das seinerseits auf das Heimatrecht des Ehemannes verweise. Bei Prüfung der Berechtigung des Klagebegehrens sei daher von den Bestimmungen des niederländischen BGB auszugehen, das den gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft normiere. Auf dieser Grundlage ergebe die mangelnde Berechtigung des Klageanspruches.

Unstrittig ist, daß der Kläger niederländischer Staatsbürger ist und die Beklagte die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt (vgl Beklagte S. 301); dies war auch im Zeitpunkt der Eheschließung der Fall. Gemäß § 19 IPRG ist das Ehegüterrecht nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich bestimmen, mangels einer solchen Rechtswahl nach dem zur Zeit der Eheschließung für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht. Eine Rechtswahl wurde von keiner Seite behauptet. Die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe sind nach § 18 IPRG in erster Linie nach dem gemeinsamen, mangels eines solchen nach dem letzten gemeinsamen Personalstatut, sofern es einer von ihnen beibehalten hat, sonst nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, mangels eines solchen nach dem Recht des Staates, in dem beide ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, sofern ihn einer von ihnen beibehalten hat. Zum Zeitpunkt der Eheschließung, die in Wien erfolgte, hatten beide Streitteile ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Wien; die Beklagte lebte bereits seit längerer Zeit hier, der Kläger war jahrelang in Wien als UNO-Beamter tätig. Aus den oben zitierten Bestimmungen ergibt sich daher für Fragen des Ehegüterrechtes die Anwendung österreichischen Rechtes. Abgesehen davon, daß die Beklagte nach den Feststellungen nie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Japan hatte - die festgestellten Vereinbarungen wurden anläßlich eines Besuches der Beklagten bei dem damals in Japan tätigen Kläger getroffen -, hätte es auf die Frage des für das Ehegüterrecht anzuwendenden Rechtes keinen Einfluß, wenn beide Streitteile später ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Japan gehabt hätten. Da § 19 IPRG auf das Ehewirkungsstatut zur Zeit der Eheschließung verweist, ist das Güterrechtsstatut ein für allemal festgelegt, ein Statutenwechsel ist ausgeschlossen (sa Schwimann in Rummel, ABGB**2 Rz 3 zu § 19 IPRG). Die Vorinstanzen sind daher zu Recht von der Anwendung österreichischen Sachrechtes auf das Ehegüterrecht ausgegangen.

Im übrigen bekämpft die Beklagte in unzulässiger Weise die Richtigkeit der Feststellungen des Berufungsgerichtes. Das Eingehen auf diese Ausführungen ist dem Revisionsgericht verwehrt.

Da eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt wird, war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.