RS0109074 – OGH Rechtssatz
RS0109074 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Da § 19 IPRG auf das Ehewirkungsstatut zur Zeit der Eheschließung verweist, ist das Güterrechtsstatut ein für allemal festgelegt, ein Statutenwechsel ist ausgeschlossen. Hier: Niederlande - Österreich.