JudikaturJustiz9Ob119/04x

9Ob119/04x – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. November 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Marion W*****, geboren 29. November 1971, *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 17. Mai (richtig: Juli) 2004, GZ 25 R 124/04v-23, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Laa/Thaya vom 3. Juni 2004, GZ 2 P 98/04p-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bestellte für die Betroffene gemäß § 238 Abs 2 AußStrG einen einstweiligen Sachwalter für einen näher bestimmten Kreis von Angelegenheiten. Das Rekursgericht bestätigte infolge Rekurses der Betroffenen diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen ist verspätet. Der Beschluss des Rekursgerichtes wurde der Betroffenen am 10. 8. 2004 zugestellt. Der mit 2. 9. 2004 datierte, entweder am 2. oder 3. 9. 2004 zur Post gegebene außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen langte am 3. 9. 2004 beim Erstgericht ein. Gemäß § 11 Abs 1 AußStrG beträgt die Rechtsmittelfrist 14 Tage. Diese Frist wurde hier nicht eingehalten.

Gemäß § 11 Abs 2 AußStrG kann auf verspätete Rekurse Rücksicht genommen werden, wenn sich die Verfügung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern lässt. Der Oberste Gerichtshof vertritt zur Bestellung eines Sachwalters nach § 236 AußStrG in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass damit weder dem Betroffenen (seine Rechtsstellung wird durch die Sachwalterbestellung eingeschränkt) noch Dritten Rechte erwachsen, jedoch ist aus der im § 247 AußStrG angeordneten Rechtskraftwirkung abzuleiten, dass die Bestellung eines Sachwalters nicht mit einem verspäteten Rechtsmittel angefochten werden kann. Dieser Rechtsprechung liegt der Gedanke zugrunde, dass mit der Bestellung des endgültigen Sachwalters weitreichende Rechtsfolgen im privaten und öffentlichen Recht verknüpft sind. Es kann nicht angenommen werden, der Gesetzgeber des SachwG habe in Kauf nehmen wollen, dass die Bestellung eines Sachwalters auf Grund eines verspäteten Rechtsmittels und damit praktisch ohne zeitliche Begrenzung (rückwirkend) beseitigt werden kann. Mit dem Hinweis auf den Eintritt der Rechtskraft in § 247 AußStrG ist vielmehr eine klare Bestimmung über das Wirksamwerden des Sachwalterbestellungsbeschlusses geschaffen worden, wobei der Gesetzesabsicht die Anwendbarkeit des § 11 Abs 2 AußStrG zuwiderliefe (3 Ob 251/03p; RIS-Justiz RS0007137 ua). Da auch die Bestellung des einstweiligen Sachwalters nach § 238 Abs 2 AußStrG die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen einschränkt, müssen die aus § 247 AußStrG abgeleiteten Wertungen, im Besonderen, dass Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen rückwirkend beseitigt werden könnten, auch hier gelten. Daher kann auch ein Beschluss, mit dem ein einstweiliger Sachwalter nach § 238 Abs 2 AußStrG bestellt wird, nicht mit einem verspäteten Rechtsmittel wirksam angefochten werden (1 Ob 63/01y). Das Rechtsmittel der Betroffenen ist somit als verspätet zurückzuweisen, weil § 11 Abs 2 AußStrG hier unanwendbar ist.