JudikaturJustiz8ObS1019/95

8ObS1019/95 – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. Dezember 1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer sowie die fachkundigen Laienrichter DI Dr.Hans Peter Bobek und Ferdinand Rodinger als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gabriele S*****, vertreten durch Dr.Markus Orgler und Dr.Josef Pfurtscheller, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Arbeitsamt I*****, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Insolvenz-Ausfallgeld (S 465.773,16) infolge außerordentlichen Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4.Oktober 1995, GZ 3 Rs 8/95-15, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 47 Abs 1 ASGG iVm des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist mangels der Voraussetzungen des § 47 Abs 1 iVm § 46 Abs 1 ASGG zurückzuweisen, weil keine erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechtes zu klären ist. "Anhängige Verfahren" iSd § 190 Abs 1 ZPO sind alle gerichtsanhängigen Verfahren - Klagseinbringung genügt bereits; Streitanhängigkeit wird nicht gefordert (Fasching Komm II 923 ff mwN) -, daher auch solche, die derzeit ruhen, sofern nur ihre Fortsetzung nicht ausgeschlossen ist. Für eine einschränkende Auslegung im Sinn der Rechtsmittelausführungen, nämlich daß darunter "eindeutig" nur Rechtssachen gemeint seien, deren Fortgang und Abschluß zu erwarten bzw gesichert sei, besteht keinerlei Anhaltspunkt. Aus dem Gesetzestext und dem Sinn der Unterbrechungsbestimmung ergibt sich vielmehr klar das Gegenteil. Sollte sich im arbeitsgerichtlichen Verfahren herausstellen, daß dieses mangels Vollbeendigung der dort beklagten GmbH einzustellen ist (vgl S 8 der rekursgerichtlichen Entscheidung mwN), steht es der Klägerin frei, im vorliegenden Verfahren einen Fortsetzungsantrag zu stellen.