JudikaturJustiz8ObA223/02f

8ObA223/02f – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Januar 2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Mutz und Robert Maggale als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Michael B*****, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen EUR 4.859,42 und Weiterbeschäftigung, infolge Revision und Rekurses der klagenden Partei gegen das Teilurteil und den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. September 2002, GZ 15 Ra 80/02f-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. April 2002, GZ 34 Cga 169/01v-21, zum Teil bestätigt und zum Teil aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision und der Rekurs werden zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 554,72 bestimmten Kosten der Rechtsmittelbeantwortung zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Kläger ist hauptberuflich Rechtsanwalt. Seit 13. 9. 1999 ist er im Nebenberuf an der Bundeshandelsakademie in Bludenz als Vertragslehrer für Rechtsfächer - zwischenzeitig in einem unbefristeten Dienstverhältnis - tätig. Dem Dienstverhältnis liegt der Dienstvertrag vom 18. 11. 1999 zugrunde, der hinsichtlich des Beschäftigungsausmaßes folgenden Passus enthält:

"Teilbeschäftigt mit acht Wochenstunden ... die Entlohnung richtet sich nach § 21 VBG 1948."

Entsprechend dem Stundenplan des Jahres 1999/2000 unterrichtete der Kläger an zwei Tagen, wobei die erste Stunde vor der Mittagspause und die drei weiteren Stunden im Anschluss an die Mittagspause abzuhalten waren. Diese Verteilung der Unterrichtsstunden kam dem Kläger sehr entgegen. Das ursprünglich auf ein Jahr befristete Dienstverhältnis wurde um ein weiteres Jahr verlängert. Diese Verlängerung fand ihren Niederschlag im schriftlichen Ergänzungsvertrag vom 30. 11. 2000. Darin ist festgehalten, dass die übrigen Punkte des Dienstvertrages unverändert bleiben.

Der Kläger war in seinem zweiten Schuljahr 2000/2001 wieder für acht Wochenstunden Unterricht vorgesehen. Der von Mag. S***** ausgearbeitete Stundenplan, der ab 13. 9. 2000 gelten sollte, sah vor, dass der Kläger diese acht Stunden an vier verschiedenen Tagen abhalten sollte. Mag. S***** war der Ansicht, auf diese Art dem Wunsch des Klägers nach Randstunden am besten entsprechen zu können. Tatsächlich empfand der Kläger aber den Stundenplan als sehr ungünstig. Er brachte deshalb Korrekturwünsche an. Im Wesentlichen sollten seinem Wunsch entsprechend die Unterrichtsstunden auf zwei Tage, nämlich Montag und Dienstag, verteilt werden. Mag. S***** versuchte auf diese Wünsche einzugehen, wobei es nie möglich ist, bei 18 Klassen und 47 Lehrern alle Wünsche und Sachzwänge "unter einen Hut" zu bekommen. Dieser Stundenplan sah nunmehr ein Ausmaß von sechs Wochenstunden vor. Der Kläger war mit diesem Stundenplan, der die Unterrichtsstunden auf Montag und Dienstag konzentrierte, einverstanden und brachte seine Freude über diese Änderung gegenüber Mag. S***** zum Ausdruck. Er unterrichtete in der Folge das gesamte Schuljahr 2000 und 2001 anstandslos nach dem Stundenplan. Er brachte zu keinem Zeitpunkt gegenüber seinem Dienstgeber oder nachgeordneten Dienststellen seinen nunmehr vertretenen Rechtsstandpunkt zum Ausdruck, dass er Anspruch auf Beschäftigung im Ausmaß von acht Wochenstunden und auf Bezahlung von acht Wochenstunden habe. Erstmals mit der Klage forderte ein entsprechendes Differenzentgelt. Die neuerliche Verlängerung des Dienstverhältnisses erfolgte mit Abänderung des Dienstvertrages vom 20. 11. 2001, in welcher festgehalten ist: "Punkt 6.: Das Dienstverhältnis wird eingegangen auf unbestimmte Zeit. Die übrigen Punkte des Dienstvertrages bleiben unverändert."

Der Kläger begehrt Zahlung von EUR 4.859,42 und die Verpflichtung der Beklagten, ihn nach 31. 8. 2001 als Vertragslehrer für Rechtsfächer an der Bundeshandelsakademie in Bludenz im Ausmaß von acht Wochenstunden zu beschäftigen. Die Verlängerung des ersten befristeten Dienstverhältnisses um ein weiteres Jahr habe gemäß § 4 VBG bewirkt, dass ein unbefristetes Dienstverhältnis vorliege. Die am 4. 7. 2001 abgegebene Erklärung des Direktors der Bundeshandelsakademie Bludenz als Behördenleiter, den Kläger im kommenden Schuljahr (2001/2002) nicht weiter zu beschäftigen, sei vertragswidrig erfolgt. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Beschäftigung zu. Durch die angedrohte Nichtbeschäftigung werde die wissenschaftliche Berufsvorbildung des Klägers und seine pädagogische Erfahrung beeinträchtigt. Seit November 2000 würden dem Kläger Teile seines Entgelts vorenthalten. Bis April 2002 hafteten Bruttobezüge in Höhe von zumindest EUR 4.859,42 aus. Die Direktion der Bundeshandelsakademie Bludenz habe dem Kläger im Schuljahr 2000/2001 vertragswidrig nur sechs Wochenstunden zugewiesen.

Die Beklagte wendete ein, ein Rechtsanspruch des Klägers auf Beschäftigung bzw Weiterbeschäftigung bestehe nicht. Über das Ausmaß der vom Kläger abgehaltenen Unterrichtsstunden sei eine verbindliche Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden. Bezüge würden dem Kläger nicht vorenthalten. Zwischen der einvernehmlich erfolgten Reduktion der Stundenanzahl von acht auf sechs zu Beginn des Schuljahres 2000/2001 und der Einbringung der Klage am 2. 8. 2001 liege ein so langer Zeitraum, dass die nachträgliche Geltendmachung einer Forderung auf Entgelt für Stunden, die nicht absolviert worden seien, gegen Treu und Glauben verstoße.

Das Erstgericht wies das Zahlungsbegehren und das Begehren, es werde festgestellt, dass die Beklagte schuldig sei, den Kläger nach dem 31. 8. 2001 als Vertragslehrer für Rechtsfächer an der Bundeshandelsakademie in Bludenz im Ausmaß von acht Wochenstunden zu beschäftigen, ab. Es begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, dass die einvernehmliche Änderung des Stundenplanes eine zumindest konkludente Änderung des Arbeitsvertrages in Bezug auf das Beschäftigungsausmaß darstelle, welches gemäß § 21 VBG auch eine entsprechende Reduktion des Monatsentgelts nach sich ziehe. Dass die Vertragsänderung nicht schriftlich festgelegt worden sei, habe auf die Gültigkeit keinen Einfluss. Ohne Bedeutung sei, dass die Änderung der Wochenarbeitszeit in die schriftlichen Ergänzungsvereinbarungen nicht aufgenommen worden sei. Der Kläger habe vor Einbringung der Klage weder das Differenzentgelt gefordert noch auf der Verrichtung von acht Wochenstunden bestanden. Überdies verstieße es gegen Treu und Glauben, wenn der Kläger nach Ablauf eines Jahres das Entgelt für letztlich nicht erbrachte Arbeitsleistungen begehre. Es sei daher auch ein stillschweigender Verzicht des Klägers auf die geltend gemachten Entgeltbestandteile anzunehmen.

Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung des Klägers nur insoweit Folge, als es ein Teilbegehren von EUR 2.060,48 aufhob. Es schloss sich im Wesentlichen der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes an und ging ergänzend davon aus, dass dem Kläger kein Recht auf Beschäftigung zustehe. Die Reduzierung von acht auf sechs Wochenstunden könne das Beschäftigungsinteresse des Klägers jedenfalls nicht relevant beeinträchtigen. Für das Schuljahr 2000/2001 fehle es an Feststellungen. Wie die Einteilung des Stundenplanes erfolgt sei und welche Besprechungen und Wünsche in diesem Zusammenhang stattgefunden hätten, sei nicht ausreichend behauptet worden. Dieser Umstand werde mit den Parteien zu erörtern sein. Erst dann lasse sich beurteilen, ob auch für das Jahr 2001/2002 von einer fortgesetzten Änderung des Dienstvertrages des Klägers von acht auf sechs Wochenstunden ausgegangen werden könne oder nicht. Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht als zulässig, weil die bereits im Provisorialverfahren thematisierte Rechtsfrage (Recht auf Beschäftigung) nicht durch eine gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt scheine. Zur Wahrung der Entscheidungsharmonie sei auch der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss zuzulassen.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Teilurteil erhobene Revision des Klägers ist ebenso wie der Rekurs des Klägers gegen den Aufhebungsbeschluss ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruches des Berufungsgerichtes mangels Vorliegens einer Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG unzulässig:

Die Zulässigkeit einer Revision im Sinne des § 46 Abs 3 ASGG hängt davon ab, ob eine der dort aufgezählten Rechtsfragen im Berufungsverfahren noch als Hauptfrage oder Vorfrage strittig war (RIS-Justiz RS0112982). Bereits im erstinstanzlichen Verfahren trafen die Streitteile die ausdrückliche Vereinbarung, dass das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen wird. Die Voraussetzungen des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG sind daher nicht gegeben. Die gerügte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage bedarf hier keiner Beantwortung: Der vom Kläger behauptete "Beschäftigungsanspruch" wurde in Wahrheit nur im Provisorialverfahren thematisiert: Das vom Kläger gestellte Begehren, die Beklagte sei schuldig, ihn nach 31. 8. 2001 als Vertragslehrer im Ausmaß von acht Wochenstunden zu beschäftigen, wurde ausschließlich darauf gegründet, dass die erste Verlängerungsvereinbarung drei Monate überschritten habe und daher gemäß § 4 VBG das Dienstverhältnis als auf unbestimmte Zeit eingegangen zu gelten habe. Darauf, dass ihm das Recht zustünde, acht statt sechs Wochenstunden zu unterrichten, hat der Kläger hingegen sein Begehren auf Weiterbeschäftigung nicht gestützt. Vielmehr hat der Kläger sein zunächst eingeschränktes (vgl S 3 in ON 18) Begehren auf Weiterbeschäftigung in der Verhandlungstagsatzung am 16. 4. 2002 (S 1 in ON 20) kommentarlos ausgedehnt, ohne vorzubringen, dass ihm ein Recht zustünde, anstelle von sechs Wochenstunden acht Wochenstunden zu unterrichten. Dass das Erstgericht nicht über das in Wahrheit gestellte Beschäftigungsbegehren entschied, sondern dieses rechtsirrig als Feststellungsbegehren verstand, blieb ungerügt und ist somit nach ständiger Rechtsprechung (vgl die Nachweise bei Stohanzl ZPO15 § 405/E 1) unbeachtlich.

Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Parteien für das Schuljahr 2000/2001 eine Änderung der Wochenarbeitszeit und damit einhergehend (§ 21 VBG) eine Entgeltminderung vereinbarten, geht in ihrer Bedeutung über den Einzelfall nicht hinaus. Eine auffallende Fehlbeurteilung ist nicht erkennbar: Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass das in § 4 VBG enthaltene Gebot der Schriftlichkeit eine bloße Ordnungsvorschrift darstellt (9 ObA 328/00a). Dass die Beklagte mit der zwischen dem Kläger und Mag. S***** einvernehmlich erfolgten Gestaltung des Stundenplanes für das Schuljahr 2000/2001 - und damit auch mit einer Reduktion der Wochenarbeitszeit von acht auf sechs Stunden - einverstanden war, ist unstrittig und ergibt sich im Übrigen aus dem unbestritten gebliebenen Vorbringen des Klägers (ON 18), wonach die Beklagte ab November 2000 das Entgelt des Klägers entsprechend der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung reduzierte. Die Behauptung des Klägers, er sei mit einer Verringerung der Stundenanzahl nicht einverstanden gewesen, setzt sich - zumindest was das Schuljahr 2000/2001 betrifft - über die vom Berufungsgericht übernommenen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes hinweg. Auf die in der Revision relevierte Frage, dass unrichtige Informationen des Dienstgebers (gemeint in Beziehung auf den Text der Ergänzungsvereinbarungen) Schadenersatzansprüche auslösen könnten, ist nicht näher einzugehen: Schadenersatzansprüche des Klägers sind nicht Gegenstand des Verfahrens.

Insgesamt gelingt es daher dem Kläger nicht, eine erhebliche Rechtsfrage darzustellen.

Wenn die dem Aufhebungsbeschluss zugrunde liegende Rechtsansicht richtig ist, kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen, ob eine Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (vgl SZ 69/18 uva). Sowohl die Revision als auch der Rekurs waren daher ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruches des Berufungsgerichtes zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 2 ASGG, 50 und 41 ZPO:

Die Beklagte hat in ihrer Rechtsmittelbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluss hingewiesen. Allerdings erhält sie die Kosten ihrer Rechtsmittelbeantwortung (die Revisions- und Rekursbeantwortung beinhaltete) nur einmal auf Basis des Gesamtstreitwertes.