JudikaturJustiz8Ob527/91

8Ob527/91 – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. November 1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.S***** M***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der J***** S***** Gesellschaft mbH, ***** wider die beklagte Partei A***** K*****gesellschaft mbH Co KG, ***** vertreten durch Dr.Reinhard Weber, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen S 115.200 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 18.Dezember 1990, GZ 1 R 252/90-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 13. Juni 1990, GZ 3 Cg 81/90-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.789,60 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.131,60 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger wurde mit Beschluß vom 16.9.1988 als Masseverwalter im Anschlußkonkurs über das Vermögen der J***** S***** Gesellschaft mbH bestellt. Gesellschafter waren die Brüder D***** S***** und P***** S*****, deren Schwester H***** F***** und die R***** AG zu je 25 %. Die drei Geschwister waren auch Geschäftsführer der GmbH, uzw die beiden Brüder kollektiv vertretungsbefugt, ihre Schwester aber allein vertretungsbefugt. Die innerbetrieblichen Kompetenzen waren wie folgt aufgeteilt: H***** F***** war für den Teilbereich Finanzen, Einkauf und Personalwesen, P***** S***** für den technischen Bereich und den inländischen Markt und D***** S***** für den Export zuständig; deshalb war dieser während des Großteils des Jahres ortsabwesend. Der Ehegatte von H***** F*****, Dr.E***** F*****, war zwar lediglich Angestellter der späteren Gemeinschuldnerin neben seiner Tätigkeit als Lehrer an einer Handelsakademie und als Buchsachverständiger, trat jedoch seit Jahren sowohl intern wie nach außen als tatsächlicher Chef der späteren Gemeinschuldnerin auf. Er genoß bis zuletzt das volle Vertrauen der eigentlichen Gesellschafter und Geschäftsführer.

An der beklagten Partei (gemeint offenbar an der Komplementär GmbH) waren als jeweils selbständig vertretungsbefugte geschäftsführende Gesellschafter die Geschwister E***** und R***** K***** und B***** Z***** beteiligt. Innerbetrieblich waren die Aufgabenbereiche geteilt. Z***** war für das Rechnungswesen, die Finanzen und ähnliches zuständig, während die beiden Brüder für Kalkulation und Abrechnung zuständig waren.

1983 erteilte Dr.F***** im Namen der späteren Gemeinschuldnerin der beklagten Partei, mit der schon vorher Geschäftsverbindungen bestanden, den Auftrag, verschiedene Lieferungen und Leistungen zum Teil an dem eigentlichen Betriebsgebäude der Gesellschaft, zum Teil beim Wohnhaus F***** durchzuführen. Diese Villa ist durch fremde Grundstücke und darauf befindliche Gebäude vom Betriebsgelände der GmbH getrennt. Eigentümer der Villa waren die Eheleute F***** je zur Hälfte. In der Villa hatte Dr.F***** ein Büro, in dem er auch die Geschäftsführer der beklagten Partei empfing und überhaupt von hier aus das Unternehmen faktisch leitete.

Auf Anweisung Dr.F*****s bzw seines Architekten wurde im Garten der Villa eine Grube ausgehoben und betoniert, von der jedenfalls der mit den Bauarbeiten unmittelbar befaßte Geschäftsführer der beklagten Partei R***** K***** wußte, daß sie für ein privates Schwimmbecken verwendet werden sollte. Die Abrechnung erfolgte nach Regie. Die beim Wohnhaus F***** und auf dem Betriebsgelände erbrachten Leistungen der beklagten Partei wurden zum Teil gemeinsam ohne genaue Unterscheidung in einer Faktura verrechnet. Bei der Besprechung der Abrechnung wies Dr.F***** R***** K***** an, in der Rechnung die Arbeiten an der Grube als "Fundamentierung und Einbau des Ölausgleichs- und Regelungsbeckens" zu bezeichnen. Dieser nahm die gewünschte Bezeichnung in die Rechnung auf und sandte sie an die Gemeinschuldnerin, die sie bezahlte.

Für die beklagte Partei bzw deren Organe gab es keinen Hinweis darauf, daß Dr.F***** bzw dessen Gattin die übrigen Gesellschafter von dieser Art der Verrechnung nicht informieren und sich dadurch zum Nachteil der Gemeinschuldnerin oder der übrigen Gesellschafter bereichern würden; es bestand für sie kein Anlaß, an der Seriosität des Dr.F***** zu zweifeln und dessen Vorgangsweise bei der Abrechnung in Zweifel zu ziehen, zumal die gewählte Form der Verrechnung von Privatleistungen über die Firma zur Ausnützung - wenngleich gesetzwidriger - Vorteile durchaus möglich war, ohne die übrigen Gesellschafter zu schädigen, sofern nur intern ein entsprechender Ausgleich geschaffen wird.

Zumindest P***** S***** hatte Kenntnis davon, daß sein Schwager und seine Schwester verschiedene Privatausgaben der Gesellschaft in Rechnung stellten; beispielsweise wurden die Ölrechnungen für das Privathaus F***** zur Gänze von der Gemeinschuldnerin bezahlt, ebenso diverse Malerarbeiten. Auch D***** S***** wußte, daß die Hausangestellten im Wohnhaus F***** von der Gesellschaft entlohnt wurden; er und sein Bruder handhabten dies bei den eigenen Hausbediensteten in derselben Weise. Beide Brüder wußten, daß bei der Villa F***** ein Schwimmbecken gebaut wurde. Die Verrechnung von Privatausgaben der Eheleute F***** über die Gesellschaft wurde von den anderen Gesellschaftern geduldet. P***** S***** war der Meinung, daß diese Rechnungsbeträge einen bestimmten geringen Umfang nicht überschreiten und daher zu tolerieren wären, zumal auch er selbst und sein Bruder sich ähnliche Vorteile verschafften. Daher prüften die Brüder auch nie die Buchhaltung der Gemeinschuldnerin, um das Ausmaß dieser Praktiken zu untersuchen. Vom tatsächlichen Ausmaß der Vermögensnachteile, die der Gemeinschuldnerin durch die Vorgangsweise der Eheleute F***** entstanden, erhielten sie erst im Zuge des Ausgleichsverfahrens im Jahr 1988 Kenntnis. Der Kläger erfuhr erst im August 1988 von diesem Sachverhalt.

Mit der am 9.3.1990 erhobenen Klage begehrt der Kläger von der beklagten Gesellschaft S 115.200 Schadenersatz und brachte dazu vor: Diese habe zumindest fahrlässig daran mitgewirkt, daß die Rechnung für das Privatschwimmbad in die "Firmenbuchhaltung" der späteren Gemeinschuldnerin aufgenommen und durch diese bezahlt wurde. Hiedurch sei der Gemeinschuldnerin ein Schaden in Klagshöhe entstanden. Diese habe erst im Herbst 1988 vom vorliegenden Sachverhalt Kenntnis erhalten, sodaß die Verjährungsfrist frühestens ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginne. Die Kenntnis des in betrügerischer Absicht und intern allein für die Buchhaltung sowie für den Zahlungsverkehr zuständigen Organs H***** F***** könne der Gesellschaft nicht zugerechnet werden.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ua ein, sie habe nicht gewußt, daß es sich nicht um ein Ölausgleichsbecken handle; der allenfalls mögliche Schluß für sie sei gewesen, daß die Gesellschaft bzw deren Gesellschafter auf Grund interner Vereinbarungen Steuervorteile wahrnehmen. Ein allfälliger Schaden sei bereits mit der Überweisung der Rechnungsbeträge im Februar 1984 entstanden. Dem nach außen vertretungsbefugten Organ der Gemeinschuldnerin H***** F***** hätten die durch ihren Gatten veranlaßten Kapitalentziehungen auffallen und zu entsprechenden Maßnahmen veranlassen müssen. Auch die übrigen Gesellschafter wären zur Überwachung verpflichtet gewesen. Die Klageforderung sei daher verjährt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die beklagte Partei sei auf Grund des Vertrages mit der Gemeinschuldnerin verpflichtet gewesen, ihre Leistungen ordnungsgemäß abzurechnen, wobei sich die Pflicht zur korrekten Bezeichnung des Leistungsgegenstandes aus § 132 a Abs 6 Z 3 BAO sowie aus § 11 UStG ergebe. Erst dadurch, daß die beklagte Partei den Leistungsgegenstand in der Rechnung falsch bezeichnet habe, habe sie die Zahlung durch die Gemeinschuldnerin ermöglicht. Ihr Handeln sei somit kausal und rechtswidrig gewesen. Auch wenn für die Organe der beklagten Partei nicht erkennbar gewesen sei, daß Dr.F***** nicht bloß Steuervorteile aus dieser Verrechnung habe ziehen wollen, und sie annehmen konnten, daß dieser die sich ergebenden Abgaben- und Vermögensvorteile gegenüber den anderen Gesellschaftern später als Privatentnahmen korrekt verbuchen würde, hätten sie dennoch schuldhaft gehandelt, sodaß der Schadenersatzanspruch der Klägerin grundsätzlich zu bejahen sei. Allerdings sei dieser Anspruch verjährt. Er unterliege der dreijährigen Verjährungsfrist, weil den Organen der beklagten Partei keine strafbaren Handlungen im Sinn des § 1489 ABGB vorzuwerfen seien. Die Brüder S***** hätten im Hinblick auf ihre Kenntnis, daß zum Nachteil der Gemeinschuldnerin Privatausgaben in Rechnung gestellt und bezahlt worden seien, eine strengere Überwachungspflicht getroffen. Bei Wahrnehmung dieser hätten sie den vorliegenden Sachverhalt bereits Anfang 1984 erkennen können. Für den Kläger als Masseverwalter beginne die Verjährungsfrist mit demselben Zeitpunkt.

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ die Revision an den Obersten Gerichtshof zu. Bei juristischen Personen sei zum Beginn des Laufes der Verjährungsfrist die Kenntnis des Schadens und des maßgeblichen Sachverhalts durch das zur Vertretung nach außen berufene Organ erforderlich; dessen Wissen sei der geschädigten Gesellschaft zuzurechnen. Daß dieses Organ ein schadensverursachendes Verhalten gesetzt habe, habe keinen Einfluß auf die Zurechenbarkeit des Verhaltens an die Gesellschaft und damit auf den Beginn der Verjährungsfrist eines Schadenersatzanspruches gegenüber einem Dritten. Dr.F***** sei offenkundig mit der Geschäftsführung der Gemeinschuldnerin auch nach außen hin betraut gewesen; daher müsse sich diese dessen Verhalten zurechnen lassen. Zu keinem anderen Ergebnis käme man, wenn Dr.F***** lediglich als Generalbevollmächtigter seiner allein vertretungsbefugten Ehegattin anzusehen wäre; diese müsse sich die schadensverursachenden Handlungen ihres Gatten zurechnen lassen, was wiederum zu Lasten der Gemeinschuldnerin durchschlage. Das Klagebegehren sei daher im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er beantragt die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahingehend, daß die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Schadenersatzansprüche von S 115.200 sA dem Grunde nach zur Gänze als zu Recht bestehend festgestellt werden; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.

Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist zwar zulässig, aber im Ergebnis nicht berechtigt.

Das Berufungsgericht ließ die Revision mit der Begründung zu, daß zur Frage des Beginnes der Verjährungsfrist hinsichtlich Schadenersatzklagen einer geschädigten juristischen Person gegen Dritte, wenn das schädigende Verhalten von einem vertretungsbefugten Organ desselben gesetzt wurde, eine oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle.

Dies trifft zu; jedoch ist diese Frage nicht entscheidungswesentlich, sodaß auf die Argumente des Klägers zu dieser Frage, der unter Berufung auf die E JBl 1966, 371 meint, in einem solchen Fall müsse auch die Verjährungsfrist gegenüber einem Dritten, der zumindest im fahrlässigen Zusammenwirken mit dem betrügerisch agierenden Organ gehandelt habe, erst mit der Kenntnis eines nicht dolos handelnden Organs bzw der übrigen Gesellschafter zu laufen beginnen, ebensowenig eingegangen zu werden braucht wie auf die Frage, ob die Verjährungsfrist in einem solchen Fall nicht auch fünf Jahre beträgt (vgl § 25 Abs 6 GmbHG; Reich-Rohrwig, GmbHRecht 139). Die allseitige rechtliche Prüfungspflicht ergibt nämlich, daß der Schadenersatzanspruch des Klägers bereits dem Grunde nach zu verneinen ist.

Die unrichtige Bezeichnung des Leistungsgegenstandes durch die beklagte Partei war zwar rechtswidrig und erfolgte auch schuldhaft, weil deren Organen die Falschbezeichnung bekannt und bewußt war. Zweck der abgabenrechtlichen Vorschriften des § 132 a Abs 6 Z 3 BAO und des § 11 USt ist es aber nicht, Gesellschafter des Vertragspartners vor Schäden durch rechnerische Manipulationen ihrer Organe zu schützen, sondern den Finanzbehörden die nötige Transparenz der abgabenrechtlich relevanten Sachverhalte zu verschaffen, die sie in die Lage versetzen soll, die Abgaben richtig zu bemessen. Zwischen dem Verbot der Fehlbezeichnung und der eingetretenen Belastung der Gesellschaft mit den Baukosten für das Schwimmbecken des Ehepaares F***** fehlt es daher am nötigen Rechtswidrigkeitszusammenhang, weil aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens nur für jene Schäden zu haften ist, die jene Verbotsnorm gerade verhindern wollte (Koziol, Haftpflichtrecht2 I 149 ff mwN). Aus der Verletzung dieser Vorschrift kann daher keine Haftung der beklagten Partei für die der Gemeinschuldnerin erwachsene Belastung mit den Baukosten abgeleitet werden.

Dr.F*****, dem von den geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschaftern stillschweigend eine umfassende Vollmacht eingeräumt worden war, konnte die Gesellschaft in deren Rahmen unbeschränkt vertreten. Durch die Belastung der Gesellschaft mit den Baukosten für sein und seiner Gattin privates Schwimmbecken hatte dieser zwar ein an sich unzulässiges Insichgeschäft vorgenommen, weil dadurch die Interessen der Gesellschaft und der Mitgesellschafter gefährdet wurden. Aus folgenden Überlegungen muß jedoch eine nachträgliche stillschweigende Genehmigung nicht nur durch seine Gattin, sondern auch durch die übrigen Geschäftsführer, nämlich die Brüder S*****, angenommen werden:

Diese wußten, daß Privatausgaben der Firma angelastet wurden; sie duldeten dies nicht nur beim Ehepaar F*****, sondern verschafften sich selbst auch derartige Vorteile, drängten aber nie auf Überprüfung der Höhe der jeden einzelnen auf diese Weise verschafften Vorteile und gegenseitige Verrechnung, weil sie annahmen, daß sich diese Beträge in Grenzen halten würden. Sie wußten auch vom Bau des Schwimmbeckens im Garten der Villa des Ehepaares F*****. Aufgrund der oben geschilderten Gepflogenheiten mußten sie damit rechnen, daß auch die - nicht allzu hohen - Kosten für das Schwimmbad des Ehepaares F***** als Gesellschaftsausgaben verbucht werden würden; da sie trotz Kenntnis des Baus keine Schritte zur Überprüfung in dieser Richtung unternahmen und auch dem Ehepaar F***** die Belastung der Gesellschaft mit diesen Kosten nicht verboten, ist von der nachträglichen stillschweigenden Genehmigung auch dieses Insichgeschäfts durch die übrigen Geschäftsführer der GmbH auszugehen. Die Genehmigung der übrigen Geschäftsführer genügt gemäß § 25 Abs 4 GmbHG; nicht notwendig ist es, daß alle Gesellschafter das Geschäft genehmigen (Reich-Rohrwig, GmbHRecht 118 f; Kastner-Doralt-Nowotny, Grundriß Gesellschaftsrecht5 390), sodaß die Kenntnis der vierten Gesellschafterin, der Firma R*****, über die nichts näheres bekannt ist, unerheblich ist.

Durch diese Genehmigung scheidet ein Mißbrauch der Vertretungsmacht des Geschäftsführers Dr.F*****, der das Geschäft mit der beklagten Partei ungültig machen und diese zur Schadensgutmachung in Form der Refundierung des erhaltenen Werklohns verpflichten würde, von vornherein aus. Im übrigen lägen auf Seiten der beklagten Partei die hiefür nötigen Voraussetzungen - absichtliches Zusammenwirken mit dem Vertreter, um die GmbH zu schädigen oder zumindest grob fahrlässige Nichtkenntnis des bewußten Mißbrauchs des Vertreters (Reich-Rohrwig aaO 122; Kastner-Doralt-Nowotny aaO 391 f) - nicht vor. Besteht aber kein materieller Anspruch, erübrigt sich ein Eingehen auf die Verjährungsfrage.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.