JudikaturJustiz8Ob5/16t

8Ob5/16t – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Mai 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann Prentner, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenn sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Korn und Dr. Weixelbraun Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Hanno Zanier, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. R***** als Masseverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der T***** GmbH, *****, und 2. Dr. R*****, beide vertreten durch Beuerle – Oberndorfer – Mitterlehner, Rechtsanwälte in Linz, wegen 140.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 26. November 2015, GZ 1 R 164/15s 13, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Dem Prozessprogramm im Sinn des § 258 Abs 1 Z 4 ZPO kommt keine Entscheidungsqualität zu; es ist jederzeit – auch formlos – abänderbar und bindet weder das Gericht noch die Parteien (RIS Justiz RS0128137 = 9 ObA 82/12t mwN; 10 Ob 62/09d; Schragel in Fasching / Konecny 2 , § 208 ZPO Rz 8; Kodek in Fasching / Konecny 2 , § 258 ZPO Rz 25; Spenling in Fasching / Konecny 2 , § 375 Rz 1, je mit Hinweis auf die ErläutRV ZVN 2002, 962 BlgNR 21. GP 34, 35).

Der Oberste Gerichtshof ist nicht Tatsacheninstanz (RIS Justiz RS0042903 [T5, T7, T10]), weshalb Fragen der Beweiswürdigung nicht mehr überprüft werden können (RIS Justiz RS0069246 [T1, T2, T6]). Auch die Frage, ob noch (bestimmte) weitere Zeugen zu vernehmen gewesen wären, betrifft die nicht revisible Beweiswürdigung (RIS Justiz RS0043320 [T17]).

2. Die Klägerin konnte den Nachweis der Vereinbarung eines – auch noch in ihrer Revision mehrfach behaupteten – Eigentumsvorbehalts für die von ihr an die Schuldnerin gelieferten Waren nicht erbringen. Soweit die Revision ihrer Argumentation für eine Haftung des beklagten Insolvenzverwalters (in seiner Funktion und persönlich) daher einen mit der Schuldnerin vereinbarten Eigentumsvorbehalt zugrunde legt, ist sie nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt (RIS Justiz RS0043312 [T12]; RS0043603 [T8]; RS0043480 [T21] ua). Außerdem steht hier fest, dass die Rechnungen, auf die sie ihr Klagebegehren (als Teilforderung) stützt, nicht jene Waren betreffen, die nach Konkurseröffnung noch vorhanden waren, sondern insgesamt (alle) jene Waren, die sie an die Schuldnerin geliefert hat.

3. Es liegt – trotz fehlender Rechtsprechung zu einer konkreten Fallkonstellation – keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine eindeutige Regelung trifft (RIS Justiz RS0042656), oder ein Streitfall mit Hilfe vorhandener Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung gelöst werden kann (RIS Justiz RS0042656 [T48]). Auf die von der Revisionswerberin als wesentlich erachtete (allgemeine) Frage der gleichzeitigen Geltendmachung von insolvenzrechtlichen Ansprüchen neben Schadenersatz oder Bereicherung ist im Anlassfall nicht einzugehen, weil nach dem festgestellten Sachverhalt keine Rechtsgrundlage für eine Haftung des Insolvenzverwalters für die hier erhobene Forderung erkennbar ist.

4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).