JudikaturJustiz8Ob2126/96x

8Ob2126/96x – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. Juni 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Steinbauer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Dr.Reinhard C*****, vertreten durch Dr.Robert Galler, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die Antragsgegnerin Marktgemeinde M*****, wegen Entschädigung nach dem Salzburger Raumordnungsgesetz, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 25. April 1996, GZ 53 R 126/96b-14, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es liegt zwar keine oberstgerichtliche Entscheidung zur gegenständlichen Fallkonstellation vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, daß die rekursgerichtliche Verweisung des Vorliegens einer Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO zutreffend erfolgte: Nach § 20 Abs 1 Z 2 letzter Satz Salzburger Raumordnungsgesetz 1977 sind vermögensrechtliche Nachteile nicht entschädigungsfähig, wenn die Erwerbsvorgänge nach der Kundmachung der beabsichtigten Aufstellung oder Änderung (hier: 22.8./3.9.1985) eines Flächenwidmungsplanes liegen. Dem Antragsteller fiel die ihm durch Legat übereignete Liegenschaft seiner Tante erst mit deren Tod (20.10.1988) an; vorher hatte er nur eine "Erbaussicht", die aber von der Erblasserin bis zu deren Tod jederzeit durch Änderung ihres Testaments hätte vernichtet werden können. Bloße "Gespräche" über das beabsichtigte Legat und die Verfassung eines dementsprechenden Testamentes durch die Erblasserin sind kein entschädigungsfähiger Erwerbsvorgang im Sinn der genannten Gesetzesstelle.