JudikaturJustiz8Ob202/01s

8Ob202/01s – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Oktober 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Konkurssache der "C***** Gesellschaft mbH, *****, Masseverwalter Dr. Ferdinand B*****, wegen Genehmigung des Verteilungsentwurfs, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Masseverwalters gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 30. Oktober 2000, GZ 28 R 122/00t-150, ergänzt durch den Beschluss vom 6. Juli 2001, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Masseverwalters wird gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Das Rekursgericht hat Punkt 7 des erstgerichtlichen Beschlusses, mit dem dieses den Verteilungsentwurf genehmigte, aufgehoben und das Erstgericht angewiesen, dem Masseverwalter die Vorlage eines neuen Verteilungsentwurfes unter Berücksichtigung der bestrittenen Forderung der Republik Österreich (Finanzamt Gänserndorf) aufzutragen. Es machte weder einen Ausspruch iSd § 527 Abs 2 ZPO noch einen solchen nach § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 ZPO, der aber nötig gewesen wäre, weil es sich vorliegendenfalls nicht um einen "echten" Aufhebungsbeschluss handelt, sondern der nur scheinbar aufhebende Beschluss tatsächlich eine Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses bedeutet.

Der Oberste Gerichtshof trug daher mit Beschluss vom 11. Juni 2001, 8 Ob 310/00x, dem Rekursgericht auf, einen Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nachzuholen.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, und stellte diesen Beschluss ua auch dem revisionsrekurswerbenden Masseverwalter zu, der diesen Beschluss am 16. 7. 2001 übernahm.

Obwohl aufgrund des Ergänzungsbeschlusses nunmehr klargestellt war, dass nur ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden konnte und deshalb gemäß § 506 Abs 1 Z 5 ZPO vom Revisionsrekurswerber gesondert Gründe genannt werden müssen, warum entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs dennoch zulässig sei, ergänzte dieser seine Revisionsrekursausführungen nicht.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs, der nur eine Rechtsrüge, aber keinerlei Ausführungen zur Zulässigkeit eines außerordentlichen Revisionsrekurses enthält, ist daher zurückzuweisen, zumal auch aus der Rechtsrüge keine erhebliche Rechtsfrage entnommen werden kann.

Der Revisionsrekurswerber macht lediglich geltend, dass er die titulierte Forderung des Finanzamtes im Verteilungsbeschluss nicht hätte berücksichtigen müssen, weil der Bescheid von einem örtlich unzuständigen Finanzamt erlassen worden sei. Damit macht der Revisionsrekurswerber aber keine erhebliche Rechtsfrage geltend. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes ist unzweifelhaft zutreffend, dass auch ein von einem unzuständigen Finanzamt erlassener Bescheid nicht absolut nichtig im Sinn eines Nichtbescheides ist, sondern bis zu seiner allfälligen Aufhebung existent ist (siehe VwGH 19. 6. 1985, ÖStZB 1986, 61). Der Masseverwalter hat es verabsäumt, im Verwaltungsrechtsweg für die allfällige Aufhebung des vollstreckbaren Rückstandsausweises zu sorgen (zur Berücksichtigung eines vom Masseverwalter bestrittenen, aber nicht im Verwaltungsweg angefochtenen Rückstandsausweises siehe 8 Ob 5/93). Ob die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung vorliegen, ist von den zuständigen Verwaltungsbehörden zu entscheiden (zur Bekämpfung eines vollstreckbaren Rückstandsausweises durch Antragstellung gemäß § 15 AbgEO siehe VwGH 29. 9. 1997, ÖStZB 1998, 319 und VwGH 28. 1. 1987, ÖstZB 1987, 501).