JudikaturJustiz8Ob176/98k

8Ob176/98k – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. August 1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Brigitta Theresia D*****, vertreten durch Dr.Thomas Gratzl, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei Heinrich D*****, vertreten durch Dr.Maximilian Hofmaninger, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 16.März 1998, GZ 21 R 22/98d-52, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wenn auch die eigenmächtige Vorwegnahme der Aufteilung ebenso wie größere Abhebungen vom Gehaltskonto des Ehegatten in der Regel Eheverfehlungen darstellen (vgl zB EF 54.359), kann in der Beurteilung des vorliegenden Einzelfalles durch das Berufungsgericht, daß dies hier nach den konkreten Umständen zu verneinen sei, keine grobe Fehlbeurteilung und damit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO erblickt werden: Die Klägerin nahm erst nach völliger Zerrüttung der Ehe, als sie sich bereits zur Scheidungsklage entschlossen hatte, eigenmächtig - aber unter Mitteilung des Ergebnisses - die Aufteilung der ersparten Wertpapiere derart vor, daß sie sich nicht mehr nahm, als sie bei einer gerechten Aufteilung jedenfalls erhalten hätte (vgl EF 48.758), um sich nach getrennter Wohnsitznahme mit ihrem Teil eine Eigentumswohnung kaufen zu können.