JudikaturJustiz8Ob130/14x

8Ob130/14x – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. Dezember 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter im Verfahren über den Fristsetzungsantrag des Mag. W***** E*****, in der beim Bezirksgericht St. Pölten zu GZ 1 A 234/12p anhängigen Verlassenschaftssache nach K***** E*****, verstorben am *****, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 3. März 2014, GZ 23 Fs 1/14z, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der Antragsteller und Rekurswerber ist ein pflichtteilsberechtigter Sohn des Erblassers.

Im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens ordnete das Bezirksgericht nach mehreren Postfehlberichten die Zustellung zweier Beschlüsse für den Antragsteller gemäß §§ 8 Abs 2, 23 ZuStG durch Hinterlegung im Gerichtsakt an. Am 2. 12. 2013 stellte der Rekurswerber mit der Behauptung, seine Abgabestelle sei unverändert und die rechtlichen Voraussetzungen für eine Hinterlegung seien nie vorgelegen, beim Erstgericht den Antrag auf neuerliche Postzustellung der hinterlegten Beschlüsse.

Nachdem diesem Ansinnen nicht entsprochen wurde, stellte der Rekurswerber gemäß § 91 GOG beim übergeordneten Landesgericht den Antrag, dem Erstgericht eine Frist für die Vornahme der neuerlichen Zustellung zu setzen.

Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Landesgericht aus, dass das Verfahren über die Erledigung des Fristsetzungsantrags unterbrochen werde, und übermittelte den Akt zur Entscheidung gemäß § 5 Abs 2 Z 2 AußStrG dem für den Antragsteller zuständigen Sachwalterschaftsgericht.

Unabdingbare Voraussetzung für die Wirksamkeit jeglicher Prozesshandlungen sei die Prozessfähigkeit des Handelnden. Hinsichtlich des Antragstellers sei nach der Aktenlage beim für seinen Wohnort zuständigen Bezirksgericht ein Sachwalterschaftsverfahren anhängig, in dem nach Durchführung der Erstanhörung bereits ein Verfahrenssachwalter bestellt wurde. Bis zur Entscheidung des Sachwalterschaftsgerichts sei das Fristsetzungsverfahren in sinngemäßer Anwendung des § 25 AußStrG zu unterbrechen.

Rechtliche Beurteilung

Das gegen diese Entscheidung an den Obersten Gerichtshof erhobene, als Rekurs zu wertende Rechtsmittel des unvertretenen (s dazu Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG § 6 Rz 8; RIS Justiz RS0118184) Antragstellers, der mit einem mittlerweile rechtskräftig zurückgewiesenen (4 Ob 144/14a) Ablehnungsantrag gegen die Richter des Landesgerichts verbunden war, richtet sich gegen die Unterbrechung des Fristsetzungsverfahrens.

Der Rekurs ist zulässig (zur näheren Begründung vgl 8 Fsc 1/14k vom 6. 5. 2014), aber nicht berechtigt.

Die angefochtene Entscheidung entspricht der Sach und Rechtslage.

Notwendige Voraussetzung für die Wirksamkeit von Prozesshandlungen ist die Prozessfähigkeit des Handelnden. Nach § 5 AußStrG ist der Mangel der Verfahrensfähigkeit einer Partei von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen, zur Beseitigung von Mängeln ist das Geeignete anzuordnen und es ist Vorsorge zu treffen, dass der Partei dadurch keine Nachteile erwachsen.

Das vor dem Bezirksgericht Bruck an der Mur anhängige Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für den Rekurswerber geprüft wird, ist noch nicht durch Sachentscheidung beendet. Ob der Einschreiter bei Stellung seines Fristsetzungsantrags verfahrensfähig war, oder ob sein Antrag der nachträglichen Genehmigung des bestellten Sachwalters bedarf (vgl 1 Ob 128/01g mwN; für Fristsetzungsanträge: 8 Ob 156/08m), kann vor der Entscheidung des zuständigen Sachwalterschaftsgerichts noch nicht beantwortet werden. Auch die vom Rekurswerber mit seinem Fristsetzungsantrag angestrebte Zustellung selbst könnte (im theoretischen Fall einer vom Landesgericht bejahten Säumnis) nur dann wirksam vorgenommen werden, wenn er verfahrensfähig ist.

Der angefochtene Beschluss, mit dem die Unterbrechung des Fristsetzungsverfahrens ausgesprochen wurde, ist daher nicht korrekturbedürftig.