JudikaturJustiz8Nc7/07g

8Nc7/07g – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. April 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anton W*****, wider die beklagte Partei H***** GmbH, *****, wegen Feststellung (Streitwert 92,40 EUR), wegen Bestimmung der Zuständigkeit nach § 28 JN den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag des Klägers, ein zur Verhandlung und Entscheidung über seine Klage zuständiges Gericht zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der in Österreich wohnhafte Kläger bringt in seiner beim Bezirksgericht Zwettl eingebrachten Protokollarklage vor, er habe von der (in der Schweiz ansässigen) beklagten GmbH eine Rechnung vom 15. 12. 2006 für einen „Julius Caesar - 25 Dollar" erhalten. Er habe die Ware weder bestellt noch erhalten. Das habe er der Beklagten schriftlich bekanntgegeben. Dennoch belästige ihn die Beklagte mit Mahnungen. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er der Beklagten den in Rechnung gestellten Betrag (92,40 EUR) nicht schulde. Seinen Ordinationsantrag begründet der Kläger damit, dass sich die internationale Zuständigkeit auf Art 13 Abs 1 Z 3 lit a LGVÜ gründe. Die Beklagte bewerbe ihre Produkte in Österreich mittels Postsendungen. Im Hinblick darauf, dass Art 14 Abs 1 LGVÜ nur die internationale Zuständigkeit österreichische Gerichte vorsehe, ein örtlicher Gerichtsstand für diesen Fall aber nicht geregelt sei, lägen die Ordinationsvoraussetzungen des § 28 Abs 1 JN vor. Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Sowohl Österreich als auch die Schweiz sind Mitgliedstaaten des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano (LGVÜ). Nach dessen Art 13 bestimmt sich die Zuständigkeit für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, unbeschadet der (hier nicht relevanten) Art 4 und 5 LGVÜ nach diesem (= vierten) Abschnitt, wenn es sich (Z 3) um Verträge betreffend Lieferung beweglicher Sachen handelt, sofern (lit a) dem Vertragsabschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist und (lit b) der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrags erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat. Für die Anwendbarkeit des Art 13 Abs 1 Z 3 LGVÜ müssen kumulativ zwei geographische Bestimmungen der Vertragsabschlussmodalitäten zum Wohnsitzstaat des Verbrauchers bestehen: Dem Vertragsabschluss muss ein im Wohnsitzstaat des Verbrauchers abgegebenes ausdrückliches Angebot oder eine zielgerichtete Werbung des Unternehmers vorausgegangen sein und es muss der Verbraucher in seinem Wohnsitzstaat die zum Vertragsabschluss notwendigen Rechtshandlungen (Vertragsunterfertigung; mündliche Bestellung; Absendung der Bestellung) gesetzt haben (Neumayr, EuGVÜ/LGVÜ 42). Ausgehend von den maßgeblichen Klageangaben (RIS-Justiz RS0117256) liegt keine dieser Voraussetzungen vor: Vielmehr behauptet der Kläger ausdrücklich, die in Rechnung gestellte Ware nicht bestellt zu haben. Es fehlt somit schon eine Behauptung eines Vertragsabschlusses mit der Beklagten und naturgemäß daher auch eine Behauptung, dass der Kläger die zum Vertragsabschluss erforderliche Rechtshandlung in Österreich vorgenommen hat. Die Ordinationsvoraussetzungen, auf die sich der Kläger bezieht, liegen somit nicht vor.