RS0117256 – OGH Rechtssatz
RS0117256 – OGH Rechtssatz
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Prämisse einer Ordination ist das Fehlen eines Gerichtsstands im Inland, was der ordinierende Oberste Gerichtshof - in sinngemäßer Anwendung des § 41 Abs 1 JN - von Amts wegen zu prüfen hat, wobei diese Prüfung - in sinngemäßer Anwendung des § 41 Abs 2 JN - auf Grund der Angaben des Antragstellers beziehungsweise auf Grund der Aktenlage erfolgt.