JudikaturJustiz8Nc65/22h

8Nc65/22h – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. November 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann Prentner und Mag. Korn als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners O*, vertreten durch Dr. Sabine C.M. Deutsch, Rechtsanwältin in Riegersburg, über den Delegierungsantrag des Schuldners den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Delegierungsantrag wird dem Bezirksgericht Leibnitz als Erstgericht zur AZ * zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung übermittelt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Eine unmittelbare Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über einen Delegierungsantrag nach § 31 JN ist in Anbetracht der in § 31 Abs 3 JN geregelten Vorgangsweise nicht vorgesehen. Der Delegierungsantrag des Schuldners ist daher vorweg dem Erstgericht zu übermitteln (RIS Justiz RS0125196; jüngst 8 Nc 6/22g).