JudikaturJustiz8Nc63/22i

8Nc63/22i – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. November 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners A* S*, vertreten durch Dr. Sabine C.M. Deutsch, Rechtsanwältin in Riegersburg, über den Delegierungsantrag des Schuldners den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Delegierungsantrag wird dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Erstgericht zu AZ * zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung übermittelt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Eine unmittelbare Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über einen Delegierungsantrag nach § 31 JN ist in Anbetracht der in § 31 Abs 3 JN geregelten Vorgangsweise nicht vorgesehen. Der Delegierungsantrag des Schuldners ist dem Erstgericht zu übermitteln (RIS Justiz RS0125196; jüngst zB 8 Nc 6/22g und 17 Nc 1/22p).