8Nc6/22g – OGH Entscheidung
8Nc6/22g – OGH Entscheidung
Verknüpfungen & Referenzen
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann Prentner und Mag. Wessely Kristöfel als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin G*, vertreten durch Dr. Sabine C.M. Deutsch, Rechtsanwältin in Riegersburg, Insolvenzverwalter Mag. Stefan Weileder, Rechtsanwalt in Graz, über den Delegierungsantrag der Schuldnerin den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Delegierungsantrag wird dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Erstgericht zu AZ 26 S 10/21x zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung übermittelt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Eine unmittelbare Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über einen Delegierungsantrag nach § 31 JN ist in Anbetracht der in § 31 Abs 3 JN geregelten Vorgehensweise nicht vorgesehen. Der Delegierungsantrag der Schuldnerin ist daher vorweg dem Erstgericht zu übermitteln (RIS Justiz RS0125196).