8Nc5/23m – OGH Entscheidung
8Nc5/23m – OGH Entscheidung
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Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann Prentner und Mag. Korn als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin G*, vertreten durch Dr. Sabine C.M. Deutsch, Rechtsanwältin in Riegersburg, über den Delegierungsantrag der Schuldnerin den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Delegierungsantrag wird dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Erstgericht zur AZ 26 S 10/21x zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung übermittelt.
Text
Begründung:
[1] Offenkundig begehrt die Schuldnerin entgegen dem Rubrum ihres Schriftsatzes die Delegation des Insolvenzverfahrens.
Rechtliche Beurteilung
[2] Eine unmittelbare Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über einen Delegierungsantrag nach § 31 JN ist in Anbetracht der in § 31 Abs 3 JN geregelten Vorgangsweise nicht vorgesehen. Der Delegierungsantrag der Schuldnerin ist daher vorweg dem Erstgericht zu übermitteln (RS0125196; jüngst 8 Nc 6/22g).