JudikaturJustiz8Nc5/23m

8Nc5/23m – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. Januar 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann Prentner und Mag. Korn als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin G*, vertreten durch Dr. Sabine C.M. Deutsch, Rechtsanwältin in Riegersburg, über den Delegierungsantrag der Schuldnerin den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Delegierungsantrag wird dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Erstgericht zur AZ 26 S 10/21x zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung übermittelt.

Text

Begründung:

[1] Offenkundig begehrt die Schuldnerin entgegen dem Rubrum ihres Schriftsatzes die Delegation des Insolvenzverfahrens.

Rechtliche Beurteilung

[2] Eine unmittelbare Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über einen Delegierungsantrag nach § 31 JN ist in Anbetracht der in § 31 Abs 3 JN geregelten Vorgangsweise nicht vorgesehen. Der Delegierungsantrag der Schuldnerin ist daher vorweg dem Erstgericht zu übermitteln (RS0125196; jüngst 8 Nc 6/22g).