JudikaturJustiz7Ob61/55

7Ob61/55 – OGH Entscheidung

Entscheidung
09. Februar 1955

Kopf

SZ 28/41

Spruch

Die Bestimmung des § 200 Z. 3 EO. (§ 282 EO.) schließt nicht ein neuerliches Verkaufsverfahren überhaupt aus. Ergibt sich jedoch beim Exekutionsvollzuge, daß außer den bereits zugunsten der betriebenen Forderung gepfändeten Gegenständen keine weiteren pfändbaren Fahrnisse vorhanden sind, dann hat der Vollzug zu unterbleiben, nicht aber ist eine Nachpfändung der bereits gepfändeten Gegenstände durch Anmerkung im Pfändungsprotokoll vorzunehmen.

Entscheidung vom 9. Februar 1955, 7 Ob 61/55.

I. Instanz: Landesgericht Klagenfurt; II. Instanz: Oberlandesgericht Graz.

Text

Es wurde der betreibenden Partei auf Grund des Versäumungsurteiles des Landesgerichtes Klagenfurt vom 3. April 1954 zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 7835 S mit Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 29. April 1954, 4 E 4924/54, die Fahrnisexekution bewilligt und es wurden die unter Postzahl 1-11 des Pfändungsprotokolles beschriebenen Fahrnisse gepfändet. Die betreibende Partei schränkte am 16. Juni 1954 infolge erfolgter Teilzahlung die Exekution auf 2835 S ein und beantragte hinsichtlich der gepfändeten Fahrnisse die Einstellung des Verkaufsverfahrens gemäß den § 200 Z. 3, 282 EO: Diesem Antrag wurde mit Beschluß vom 16. Juni 1954 entsprochen. Am 4. September 1954 bewilligte das Landesgericht Klagenfurt als Titelgericht neuerdings auf Antrag der betreibenden Partei die Fahrnisexekution zur Hereinbringung der noch aushaftenden Restforderung. Diese Exekution wurde vom Bezirksgericht Klagenfurt durch Anmerkung im Pfändungsprotokoll 4 E 4924/54 am 20. Oktober 1954 hinsichtlich der bereits seinerzeit für die betriebene Forderung gepfändeten postzahlen 1-11 vollzogen. Eine Neupfändung wurde mangels weiterer pfändbarer Gegenstände nicht vorgenommen.

Das Rekursgericht änderte den Beschluß des Erstgerichtes vom 4. September 1954 dahin ab, daß es den Antrag der betreibenden Partei auf Bewilligung der Fahrnisexekution abwies. Es vertrat die Auffassung, daß eine neuerliche Exekution nicht ohne weiteres bewilligt werden dürfe. Es müsse vielmehr im Gesuche angeführt werden, aus welchem Gründe der Gläubiger neuerlich eine Exekution beantrage. Solange zur Einbringung einer Forderung eine Fahrnisexekution anhängig sei, sei ein neuerlicher Antrag auf Exekutionsbewilligung nur als Antrag auf neuerlichen Exekutionsvollzug anzusehen. Da nun die betreibende Partei, die es unterlassen habe, auf das anhängige Mobilarexekutionsverfahren 4 E 4924/54 zu verweisen, gar nicht angegeben habe, aus welchem Gründe ein neuer Exekutionsvollzug notwendig wäre, könne ihr Exekutionsantrag auch nicht als Antrag auf neuerlichen Vollzug der bereits bewilligten Fahrnisexekution gewertet werden. Eine Neupfändung der bereits gepfändeten Fahrnisse sei schon deshalb unzulässig, weil dies eine Umgehung der Bestimmung des § 200 Z. 3 EO. bedeuten würde. Die dennoch vorgenommene neue Pfändung sei mit der Vollzugsbeschwerde nach § 68 EO. zu bekämpfen.

Der Oberste Gerichtshof stellte den erstrichterlichen Beschluß wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die Bestimmung des § 200 Z. 3 EO. (§ 282 EO.) ist nur dahin zu verstehen, daß die neuerliche Versteigerung der bereits gepfändeten Objekte innerhalb von sechs Monaten, nicht aber ein neuerliches Verkaufsverfahren überhaupt, ausgeschlossen ist. Ein neues Verkaufsverfahren kann daher innerhalb der sechsmonatigen Frist hinsichtlich anderer Gegenstände durchgeführt werden, indem der Gläubiger neuerlich um die Bewilligung der Fahrnisexekution ansucht (Neumann - Lichtblau 3. Aufl. S. 860; Heller - Trenkwalder 3. Aufl. S. 991). Ergibt sich jedoch beim Exekutionsvollzuge, daß außer den bereits zugunsten der betriebenen Forderung gepfändeten Gegenständen keine weiteren pfändbaren Fahrnisse vorhanden sind, dann hat der Vollzug zu unterbleiben, nicht aber ist wie im vorliegenden Falle eine Nachpfändung der bereits gepfändeten Gegenstände durch Anmerkung im Pfändungsprotokoll vorzunehmen. Gegen diesen gesetzwidrigen Vorgang beim Exekutionsvollzug steht demjenigen, der sich hiedurch beschwert erachtet, die Beschwerde nach § 68 EO. zu, worauf das Rekursgericht bereits zutreffend hingewiesen hat. Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung sind jedoch, weil sich das Begehren auf neuerliche Exekutionsbewilligung im Hinblick auf die Einstellung nach § 200 Z. 3 EO. nachträglich als ungerechtfertigt erwiesen hat, nicht mit Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung geltend zu machen. Der Rekurs vermag nämlich den vom Verpflichteten gewünschten Erfolg nicht herbeizuführen. Denn für die Zulässigkeit einer Exekutionsbewilligung ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend (SZ. XXIII 106). Die Tatsache aber, daß außer den bereits für die Forderung gepfändeten Sachen keine weiteren pfändbaren Gegenstände vorhanden sind, konnte dem Erstgericht nicht bekannt sein, weil die erste Exekution nicht von ihm bewilligt wurde und Erhebungen hierüber dem Zwecke der Bestimmung des § 3 EO. zuwiderlaufen würden. Erhebungen, die dem Erstgerichte nicht gestattet sind, sind auch dem Rekursgerichte verwehrt. Die Bestimmung des § 526 Abs. 1 Satz 2 ZPO., die auch im Exekutionsverfahren Anwendung zu finden hat (§ 78 EO.), kommt daher im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Im Rekursverfahren besteht auch in Exekutionssachen das Neuerungsverbot (Neumann - Lichtblau a. a. O. S. 292). Damit erübrigt sich auch eine Stellungnahme, ob eine neuerliche Exekutionsbewilligung im Sinne der §§ 14, 27 EO. unzulässig sein könnte.