JudikaturJustizRS0002990

RS0002990 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Februar 1955

Die Bestimmung des § 200 Z 3 EO (§ 282 EO) ist nur dahin zu verstehen, daß die neuerliche Versteigerung der bereits gepfändeten Objekte innerhalb von sechs Monaten, nicht aber ein neuerliches Verkaufsverfahren überhaupt ausgeschlossen ist. Ein neues Verkaufsverfahren kann daher innerhalb der sechsmonatigen Frist hinsichtlich anderer Gegenstände durchgeführt werden, indem der Gläubiger neuerlich um die Bewilligung der Fahrnisexekution ansucht. Ergibt sich jedoch beim Exekutionsvollzuge, daß außer den bereits zugunsten der betriebenen Forderung gepfändeten Gegenständen keine weiteren pfändbaren Fahrnisse vorhanden sind, dann hat der Vollzug zu unterbleiben, nicht aber ist eine Nachpfändung hinsichtlich der bereits gepfändeten Gegenstände durch Anmerkung im Pfändungsprotokoll vorzunehmen.