JudikaturJustiz7Ob121/13i

7Ob121/13i – OGH Entscheidung

Entscheidung
04. September 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. K***** GmbH, 2. G***** S*****, beide vertreten durch Dr. Dietlind Hügel, Rechtsanwältin in Nüziders, gegen die beklagte Partei Dr. W***** S*****, vertreten durch Simma Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, wegen 85.904,48 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 25. April 2013, GZ 2 R 50/13i 28, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Kläger machen Schadenersatzansprüche gegen den beklagten Steuerberater geltend, weil er es verabsäumt habe, sie auf die Pflichtversicherung des Zweitklägers nach dem ASVG hinzuweisen.

Steuerberater sind ebenso wie Rechtsanwälte Sachverständige im Sinn des § 1299 ABGB und unterliegen somit einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab (RIS Justiz RS0037133). Den Steuerberater treffen für seinen Mandanten Schutz , Fürsorge und Aufklärungspflichten. Da die Auskunfts und Fürsorgepflichten des Steuerberaters jedoch nicht überspannt werden dürfen, können von ihm nur der Fleiß und die Kenntnisse verlangt werden, die seine Fachgenossen gewöhnlich haben. Die Auskunfts und Fürsorgepflicht reicht nur soweit, als für den Steuerberater aus einem Fehlverhalten der Eintritt eines Schadens für seinen Mandanten bei gewöhnlichem Lauf der Dinge vorhersehbar ist (RIS Justiz RS0026584 [T14]). Bei der Beurteilung besonderer Sorgfaltsmaßstäbe sind der konkrete Auftrag und die sonstigen Umstände des Einzelfalls maßgeblich, sie begründet daher regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (RIS Justiz RS0026584 [T17]).

Die Vorinstanzen warfen dem Beklagten zumindest ab 1. 7. 1999 schuldhaftes Verhalten vor. Da er als Steuerberater nach § 3 Abs 2 Z 3 WTBG, das am 1. 7. 1999 in Kraft getreten sei, befugt sei, in Beitrags , Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen zu beraten, seien bei ihm die entsprechenden Fachkenntnisse vorauszusetzen. Infolge einer Gesetzesänderung sei 1999 das Prinzip der Pflichtversicherung in Kraft getreten, wonach der bis dahin bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft über seinen persönlichen Gewerbeschein versicherte Zweitkläger nunmehr zwingend bei der VGKK nach dem ASVG zu versichern gewesen wäre. Auch wenn es keinen generellen Auftrag zur sozialversicherungsrechtlichen Beratung gegeben habe, hätte dem Beklagten doch bei Durchführung der Lohnverrechnungen auffallen müssen, dass für den als Dienstnehmer gemeldeten Zweitkläger keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden seien. Dass er nicht zumindest auf eine allfällige Notwendigkeit einer Überprüfung dieser Vorgehensweise hingewiesen habe, sei ihm vorzuwerfen.

Die Rechtsansicht der Vorinstanzen ist vertretbar und bedarf keiner Korrektur.

Die Revision ist daher mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.