JudikaturJustiz7Ob105/14p

7Ob105/14p – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Juni 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N***** s.p., *****, Slowenien, vertreten durch Dr. Roland Grilc und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 102.900 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 24. April 2014, GZ 3 R 67/14v 28, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der Beklagten zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf:

1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).

2. Entgelt für Stehzeiten des Frachtführers („Stehkosten“) steht nach der abgeschlossenen Standgeldklausel dann zu, wenn die über die übliche (oder vereinbarte) Zeit hinausgehende Wartezeit des Transportfahrzeugs auf Umständen beruht, auf die der Frachtführer keinen Einfluss nehmen kann und die daher nicht in seiner Sphäre liegen. Die ungerechtfertigte Beschlagnahme der Lkw durch den italienischen Zoll lag nach den Feststellungen weder in der Sphäre der Klägerin oder ihrer Subfrachtführer noch handelt es sich um von diesen verschuldete Stehzeiten. Die Ursache der Stehzeit ist der neutralen Sphäre zuzurechnen und beruht auf einem Umstand, der von der Klägerin nicht zu vertreten ist (vgl zu einem ähnlichen Sachverhalt 7 Ob 45/13p).

Nach den von der Beklagten stammenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Klägerin berechtigt, diese Stehkosten gemäß ihrer Preisliste zu verrechnen. Die Klägerin hat von der Beklagten in der Berufung nicht bekämpft nachgewiesen, dass sie ihren Auftraggebern üblicherweise 300 EUR (je Werktag) an Standgebühren verrechnet. Dass das Erstgericht in diesem Zusammenhang in der rechtlichen Beurteilung von einer Standgebühr „pro Stunde“ spricht, beruht auf einem offenkundigen Schreibfehler. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Klägerin das begehrte Standgeld auf Grund der getroffenen Standgeldvereinbarung zusteht, ist jedenfalls vertretbar.

3. Der Begriff Standgeld kommt in der CMR nicht vor (7 Ob 45/13p). Greift die CMR nicht ein, so gilt für einen Vertrag über die Beförderung von Gütern die kollisionsrechtliche Regelung des Art 5 Abs 1 Rom I VO (7 Ob 5/13f mwN). Haben die Parteien wie hier keine Rechtswahl getroffen und befindet sich in Slowenien, dem Sitz der Hauptverwaltung der klagenden Beförderin, der Übernahmeort, so ist nach Art 5 Abs 1 erster Satz Rom I VO subsidiär slowenisches Recht anzuwenden.

4. Nach österreichischem Recht gehört das Entgelt für Stehtage zum Frachtlohn. Generell sind vereinbarte Standgelder ein Teil der Vergütung des Frachtführers (7 Ob 45/13p = RIS Justiz RS0128795). Ob nach slowenischem Recht wie von der Beklagten unbelegt behauptet wird (bezughabende Urteile wurden nicht vorgelegt) anderes gilt, muss hier nicht beurteilt werden, ist doch Grundlage des Anspruchs der Klägerin die vereinbarte Standgeldklausel. Dass die getroffene Vereinbarung nach slowenischem Recht unzulässig oder anders zu beurteilen wäre, zeigt die Beklagte nicht auf.

5. Im Hinblick auf die getroffene Standgeldvereinbarung braucht auf die von der Klägerin ebenfalls herangezogene Anspruchsgrundlage des Art 16 CMR nicht eingegangen zu werden. Da der Klägerin der Nachweis über die Höhe des von ihr üblicherweise in Rechnung gestellten Standgelds gelang, stellt sich die Frage eines konkreten Verdienstentgangs nicht.