JudikaturJustiz7Nc2/24i

7Nc2/24i – OGH Entscheidung

Entscheidung
01. Februar 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger und Dr. Weber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. M* K*, geboren * 2008, 2. T* K*, geboren * 2009, und 3. M* K*, geboren * 2015, alle *, Mutter: E* K*, Vater: DI M* K*, beide *, vertreten durch die Reischl – Bernhofer – Schnöll Rechtsanwälte OG in Salzburg, wegen Obsorge, AZ 3 Ps 9/24z (vormals AZ 3 Ps 40/20b) des Bezirksgerichts Salzburg, infolge Vorlage zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Salzburg zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1] Das Bezirksgericht Salzburg übertrug mit Beschluss vom 5. 9. 2023 die Pflegschaftssache gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, weil sich die Minderjährigen nunmehr in dessen Sprengel aufhielten. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien lehnte die Übernahme der Zuständigkeit mit Beschluss vom 22. 12. 2023 ab und stellte den Akt dem Bezirksgericht Salzburg zurück. Dieses stellte seinen Übertragungsbeschluss nicht den Parteien zu, sondern legte den Akt sofort dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN vor.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die Vorlage ist verfrüht.

[3] 1. Nach § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn es im Interesse des Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Lehnt das Gericht, an das die Zuständigkeit übergehen soll, die Übernahme ab, so ist zunächst der Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen und dessen Rechtskraft abzuwarten (RS0047067; RS0128772).

[4] 2. Der Akt ist daher dem übertragenden Gericht zur Zustellung des Beschlusses an die Parteien zurückzustellen. Allfällige Zustellprobleme sind von jenem Gericht zu lösen, bei dem der Akt angefallen ist (10 Nc 27/23m mwN). Den Parteien steht gegen den Übertragungsbeschluss nach § 111 JN ein Rechtsmittel zu (RS0046981). Führt ein allfälliger Rekurs zur Behebung des Übertragungsbeschlusses durch das Rekursgericht, so ist endgültig über die Unzulässigkeit der Übertragung entschieden. Wird der Übertragungsbeschluss hingegen rechtskräftig bestätigt, so bedarf es zur Übertragung der Genehmigung des übergeordneten Gerichts (10 Nc 27/23m mwN).