JudikaturJustiz6Ob528/95

6Ob528/95 – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. Oktober 1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*****anstalt *****, vertreten durch Dr.Hans Pernkopf, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei H***** GmbH Co KG, ***** vertreten durch Dr.Stefan Eder, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 827.677,96 s.A., infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 11.Oktober 1994, AZ 41 R 652/94 (ON 16), womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, vom 17.5.1994, GZ 49 C 359/93w-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die klagende Partei ist Eigentümerin des Hauses in 1010 Wien, S*****. Die beklagte Partei ist gemäß § 12 Abs 3 MRG in den Mietvertrag ihrer Rechtsvorgängerin über das ebenerdige Geschäftslokal eingetreten. Der Mietzins betrug S 3.305,04. Nachdem die klagende Partei eine Erhöhung des Mietzinses vorgenommen hatte, beantragte die beklagte Partei im Verfahren 49 Msch 5/92 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien die Feststellung des angemessenen Mietzinses. Mit Sachbeschluß vom 10.3.1994 stellte dieses den angemessenen monatlichen Hauptmietzins für das Geschäftslokal mit S 22.000,- fest. Gegen diesen Beschluß erhob die (hier) beklagte Partei Rekurs insoweit, als der angemessene Hauptmietzins über dem von ihrem Privatgutachter ermittelten Betrag von S 13.097,- festgestellt wurde und stellte den Antrag, den angemessenen Hauptmietzins mit S 13.097,-

zu bestimmen.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die klagende Partei die Zahlung von Mietzinsrückständen von insgesamt S 827.677,96, die im Zeitraum Jänner 1991 bis 16.11.1993 aufgelaufen seien. Dieser Betrag setzt sich nach ihrem Vorbringen nicht nur aus den rückständigen geltend gemachten Erhöhungsbeträgen der Hauptmietzinse zuzüglich Betriebskosten zusammen, die beklagte Partei habe vielmehr auch den bisher vorgeschriebenen Mietzins von S 3.305,04 nur sehr verspätet und für mehrere Monate überhaupt nicht bezahlt. Außerdem bestehe noch eine Forderung aus den Betriebskostenabrechnungen.

Das Erstgericht faßte außerhalb der mündlichen Streitverhandlung den Beschluß, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des zu 49 Msch 5/92 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien anhängigen Verfahrens gemäß § 41 MRG zu unterbrechen.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der klagenden Partei teilweise Folge, sprach eine Unterbrechung des Verfahrens nur hinsichtlich eines begehrten Betrages von S 311.605,-, nämlich der Differenz des Hauptmietzinses, der von der klagenden Partei (S 22.000,-) und von der beklagten Partei (S 13.097,-) monatlich als angemessen bezeichnet werde, bis zur rechtskräftigen Erledigung des Msch-Verfahrens aus und trug dem Erstgericht hinsichtlich des übrigen Klagsanspruches von S 516.072,96 die Fortsetzung des Verfahrens auf.

Nach überwiegender Rechtsprechung sehe § 41 MRG eine bloß teilweise Unterbrechung eines Verfahrens nur über jene Klageteile, für welche die Voraussetzungen des § 41 MRG vorlägen, nicht vor, selbst wenn das verbleibende Klagevorbringen davon völlig unabhängig sei. Allerdings sei diesen in der MietSlg veröffentlichten Entscheidungen (der zweiten Instanz) jeweils ein unteilbares Räumungsbegehren zugrundegelegen, das auf mehrere Anspruchsgrundlagen gestützt gewesen sei. Im vorliegenden Fall aber werde ausschließlich eine Geldforderung ohne Räumungsbegehren geltend gemacht. Nur für einen Teil des Mietzinsbegehrens sei das Verfahren gemäß § 37 Abs 1 Z 8 MRG über die Angemessenheit des Hauptmietzinses nach einer Unternehmensveräußerung präjudiziell. Die Beklagte sei aber auf Grund der in § 12 Abs 3 MRG angeordneten Vertragsübernahme in den Mietvertrag ihres Rechtsvorgängers eingetreten und jedenfalls verpflichtet, den dort vereinbarten Mietzins sowie die Betriebskosten zu zahlen. Überdies sei mangels Anfechtung der Sachbeschluß im Msch-Verfahren jedenfalls mit einem Hauptmietzins von S 13.097,-

bereits in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr überprüfbar. In diesem Umfang liege daher keine Präjudizialität der Entscheidung im Msch-Verfahren vor. Die Klagsforderung sei teilbar, es könne grundsätzlich ein Teilurteil gefällt werden, schon mit dem Grundsatz der Prozeßökonomie und einer möglichst raschen Verfahrenserledigung sei eine gänzliche Verfahrensunterbrechung nicht zu vereinbaren.

Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage fehle, ob eine Teilunterbrechung des Verfahren über ein grundsätzlich teilbares Klagebegehren auf Zahlung einer Geldforderung gemäß § 41 MRG zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen, weil die Beschwer als Voraussetzung der Zulässigkeit des Rechtsmittels vor der gegenständlichen Entscheidung weggefallen ist:

Der Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 31.1.1995, 5 Ob 1004/95, mit welchem der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin (hier beklagte Partei) im Verfahren 49 MSch 5/92 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien zurückgewiesen wurde, wurde den beiden Parteienvertretern am 23.3.1995 zugestellt. Damit ist dieses Verfahren endgültig und rechtskräftig abgeschlossen, sodaß der Unterbrechungsgrund des § 41 MRG und damit auch die Beschwer der beklagten Partei im gegenständlichen Zwischenstreit (vgl M.Bydlinski Kostenersatzrecht im Zivilprozeß 368) - die Entscheidung über die Berechtigung der vom Rekursgericht nur teilweise beschlossenen Unterbrechung - weggefallen ist.

Nach § 50 Abs 2 ZPO ist bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels des Rechtsmittelverfahrens nicht zu berücksichtigen, daß bei einem Rechtsmittel das Rechtsschutzinteresse nachträglich wegfällt. Es war daher für die Kostenentscheidung über die Berechtigung des erhobenen Revisionsrekurses der beklagten Partei folgendes zu erwägen:

Anders als nach § 190 ZPO, welcher eine Unterbrechung wegen Präjudizialität in das pflichtgemäße Ermessen des Richters stellt, diesem aber die selbständige Lösung der Vorfrage ermöglicht, ordnet § 41 MRG die amtswegige Unterbrechung eines Verfahrens über einen Rechtsstreit zwingend an, wenn die Entscheidung von einer Vorfrage abhängt, über die ein Verfahren nach § 37 MRG bei Gericht oder Gemeinde bereits anhängig ist. Schon aus dem Wortlaut ergibt sich, daß die Entscheidung von der im Außerstreitverfahren zu entscheidenden Vorfrage notwendig abhängen muß, um die zwingende Unterbrechung zu rechtfertigen. Werden in einer Klage mehrere von einander unabhängige Ansprüche geltend gemacht, über die selbständig, durch Teilurteil entschieden werden kann, wie dies bei mehreren Geldforderungen regelmäßig der Fall ist, hier: einerseits Forderung von Mietzins und Betriebskosten aus dem mit dem Rechtsvorgänger der beklagten Partei geschlossenen Mietvertrag, in welchen diese eingetreten und daher jedenfalls zur Zahlung verpflichtet ist, andererseits Forderungen aus der Erhöhung auf den angemessenen Mietzins nach § 12 Abs 3 MRG, so läßt sich keine Begründung dafür finden, das Verfahren auch für jene Teile des Klagebegehrens zu unterbrechen, für welche das Verfahren nach § 37 MRG in keiner Weise präjudiziell ist. Aus dem Gesetz läßt sich eine solche Vorgangsweise nicht ableiten. Sie würde vielmehr, wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, den Grundsätzen der Verfahrensbeschleunigung und raschen Entscheidung über bereits spruchreife Ansprüche widersprechen. Dies trifft selbstverständlich auch auf den im Msch-Verfahren mangels Anfechtung bereits rechtskräftig gewordenen Teil des in erster Instanz festgestellten angemessenen Hauptmietzinses zu, denn nach eingetretener Rechtskraft im präjudiziellen Verfahren darf ein Unterbrechungsbeschluß gar nicht mehr gefaßt werden (vgl auch die E EvBl 1993/123 in welcher eine partielle Unterbrechung des Rechtsstreites bei kumulativen, auf verschiedene Klagegründe gestützten Begehren bejaht wurde).

Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Der Ausspruch über die Kosten beruht auf §§ 41 und 50 ZPO.