JudikaturJustizRS0074285

RS0074285 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. März 2020

Die Unterbrechung des Rechtsstreites (hier reine Mietzinsklage) ist nur gerechtfertigt, soweit die Entscheidung von einer im Msch-Verfahren zu entscheidenden Vorfrage abhängt; in diesem Sinn ist auch Teilunterbrechung zulässig.

Entscheidungen
4