JudikaturJustizRS0074192

RS0074192 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Januar 2002

Wird die Kündigung kumulativ auf verschiedene Kündigungsgründe gestützt und bezieht sich die Unterbrechung nach § 41 MRG nur auf einen dieser Gründe, dann ist der Rechtsstreit insoweit zu unterbrechen und über den anderen Kündigungsgrund fortzusetzen.

Entscheidungen
4