JudikaturJustiz6Ob50/63

6Ob50/63 – OGH Entscheidung

Entscheidung
07. März 1963

Kopf

SZ 36/36

Spruch

Unzulässigkeit von Revisionsrekursen gegen Entscheidung gemäß § 71

ZPO.

Entscheidung vom 7. März 1963, 6 Ob 50/63.

I. Instanz: Bezirksgericht Gmunden; II. Instanz: Kreisgericht

Text

Dem Beklagten war auf Grund des von ihm vorgelegten Armenrechtszeugnisses mit Beschluß vom 15. Februar 1957 das Armenrecht bewilligt worden. Der Rechtsstreit wurde inzwischen mit dem rechtskräftig gewordenen Endurteil vom 29. September 1960 beendet.

Mit seinem Beschluß vom 30. November 1962 verpflichtete das Erstgericht den Beklagten gemäß § 71 ZPO. zur gänzlichen Nachzahlung jener Beträge, von deren Berichtigung er auf Grund des Armenrechts einstweilen befreit gewesen war, an den Bundesschatz.

Das Rekursgericht gab dem dagegen vom Beklagten erhobenen Rekurs teilweise Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß der Beklagte lediglich zur Nachzahlung der Hälfte der aufgelaufenen Sachverständigengebühren verpflichtet wurde.

Der Oberste Gerichtshof wies den dagegen vom Beklagten erhobenen Revisionsrekurs als unzulässig zurück.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Der Oberste Gerichtshof hat bereits am 13. Jänner 1920 mit Jud. 4 neu (= SZ. II 143) ausgesprochen, daß Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt, und zwar sowohl über die Verpflichtung zum Kostenersatz - also dem Gründe nach - als auch über die ziffernmäßige Festsetzung des Kostenbetrages grundsätzlich und ausnahmslos unzulässig sind. Daß dieser Grundsatz auch hinsichtlich der Gebühren von Sachverständigen anzuwenden ist, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 528 (1) ZPO., der Entscheidungen über den Kostenpunkt mit solchen über Gebühren der Sachverständigen gleichstellt. An der absoluten Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidungen jeder Art hat der Oberste Gerichtshof in der Folge stets festgehalten (siehe die in der Manzschen Ausgabe der ZPO. von Stagel - Michlmayr[12] unter B zitierten Entscheidungen u. z. a.). Im Sinne dieser Rechtsprechung führt auch Fasching (Komm. II S. 452 zu § 71 ZPO.) aus, daß Revisionsrekurse gegen Entscheidungen auf Grund dieser Gesetzesstelle auf jeden Fall unzulässig seien, und zwar auch bei difformen Entscheidungen, weil es sich hier lediglich um die Bezahlung von Kosten handle. Durchaus zutreffend wird a. a. O. noch darauf verwiesen, daß durch Beschlüsse nach § 71 ZPO. die prozessuale Stellung der Parteien nicht berührt wird, so daß schon deshalb ein Beschluß nach § 71 ZPO. keine über den Kostenpunkt hinausgehende Bedeutung hat.

Somit war der gemäß § 528 (1) ZPO. offenbar unzulässige Revisionsrekurs zurückzuweisen, was gemäß den §§ 523 bzw. 528 (1) letzter Satz ZPO. schon von der ersten Instanz durchzuführen gewesen wäre.