JudikaturJustiz6Ob39/16b

6Ob39/16b – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. März 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. M***** C*****, vertreten durch Dr. Manfred Ainedter und Mag. Klaus Ainedter, Rechtswälte in Wien, gegen die beklagte Partei P***** J*****, vertreten durch Mag. Herwig Wünsch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Zustimmung zur Einverleibung (Streitwert 97.500 EUR) über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. Dezember 2015, GZ 15 R 146/15y 32, in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.1. Nach § 31 Abs 6 GBG verliert eine (allgemeine) Vollmacht ihre grundbuchsrechtliche Legitimation, wenn sie eine Einverleibung zum Nachteil des Machthabers erwirken soll und im Zeitpunkt der Einbringung des Grundbuchsgesuchs seit Erteilung der Vollmacht bereits drei Jahre verstrichen waren (vgl 5 Ob 117/09f; 5 Ob 181/11w). Dabei handelt es sich jedoch ausschließlich um eine Vorschrift, die Anforderungen an die für eine grundbücherliche Einverleibung erforderlichen Urkunden stellt. Dadurch soll die Einverleibung nur in solchen Fällen möglich sein, in denen schon nach der Urkundenlage eine besonders hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Handlung des Vertreters vom Willen des Vertretenen gedeckt war, weil die Vollmacht relativ aktuell (nicht älter als drei Jahre) ist oder die maßgeblichen Eckpunkte des abgeschlossenen Geschäfts in der Vollmacht vorgegeben waren (vgl dazu Weigand in Kodek , Grundbuchsrecht § 31 GBG Rz 56 mwN).

1.2. Keinesfalls werden mit der im zweiten Abschnitt des GBG („Von der Einverleibung“) getroffenen Anordnung des § 31 Abs 6 GBG jedoch die Regeln des ABGB über die Gültigkeit von Bevollmächtigungsverträgen abgeändert. Daraus, dass eine Vollmacht älter als drei Jahre ist und nicht auf das betreffende bestimmte Geschäft lautet, kann daher wie das Berufungsgericht völlig zutreffend erkannt hat nicht gefolgert werden, dass die Vollmacht zivilrechtlich nicht mehr bestand oder ungültig war. Vielmehr ist in einem solchen Fall der Vertretene im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verpflichtet, die für die Verbücherung notwendigen Erklärungen (vgl RIS Justiz RS0011230, RS0004573, RS0011337) abzugeben. Diese Verpflichtung umfasst bei Abschluss eines nicht durch verbücherungsfähige Urkunden belegten Schenkungsvertrags auch eine nachträgliche „Ratihabition“ (vgl RIS Justiz RS0125508).

2. Dass der Ehemann der Klägerin über eine aufrechte Vollmacht verfügte, einen Schenkungsvertrag über die dem Beklagten gehörenden Anteile abzuschließen, haben die Vorinstanzen ausdrücklich festgestellt. Dass die Vollmacht auch den Abschluss von Schenkungsverträgen umfasste, kann in Anbetracht des Wortlauts der Vollmacht, die ausdrücklich auch zum Abschluss aller in § 1008 ABGB angeführten Geschäfte ermächtigte, keinem Zweifel unterliegen.

3. Damit bringt die Revision aber keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass sie spruchgemäß zurückzuweisen war,