JudikaturJustiz6Ob249/12d

6Ob249/12d – OGH Entscheidung

Entscheidung
31. Januar 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Krems an der Donau zu FN ***** eingetragenen A***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in D*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft und des Geschäftsführers Dr. F***** B*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 16. November 2012, GZ 28 R 150/12b 9, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Vorinstanzen wiesen den Antrag der Gesellschaft, dem Masseverwalter die Vorlage der Jahresabschlüsse für die Jahre 2009 bis 2011 aufzutragen, mit der Begründung zurück, für die Aufforderung zur Offenlegung des Jahresabschlusses bestehe keine Antragslegitimation.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Gesellschaft und des Geschäftsführers ist nicht zulässig:

1.1. Das Zwangsstrafenverfahren nach § 283 UGB ist wie sich aus der zwingend angeordneten, von einer entsprechenden Antragstellung unabhängigen Verhängung von Zwangsstrafen ergibt ein amtswegiges Verfahren. Es gibt daher insoweit kein individuelles Antragsrecht, sondern es können nur Anregungen an das Firmenbuch herangetragen werden (vgl G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer , FBG § 24 Rz 67; Burgstaller/Pilgerstorfer in Jabornegg/Artmann , UGB 2 § 24 FBG Rz 45).

1.2. Wer aber ein Zwangsstrafenverfahren anregt, hat keine Parteistellung und demnach auch keine Rechtsmittellegitimation gegen einen Beschluss, mit dem seine Anregung abgelehnt wird ( G. Kodek aaO; Burgstaller/Pilgerstorfer aaO; 6 Ob 32/09p ua).

2.1. Dazu kommt, dass sich die Gesellschaft im vorliegenden Fall in Konkurs befindet. Nach ständiger Rechtsprechung treffen aber nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Kapitalgesellschaft die Pflichten nach den §§ 277 ff UGB den Insolvenzverwalter (RIS Justiz RS0039298). Dieser hat die Offenlegungspflichten bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder einer allenfalls früheren Löschung des Unternehmens im Firmenbuch zu erfüllen, und zwar grundsätzlich auch für Zeiträume vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (6 Ob 154/05y ua). Zu Unrecht stützt der Revisionsrekurs seine Auffassung, wonach „jedenfalls“ dem Geschäftsführer Parteistellung zukomme, auf G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer , FBG § 15 Rz 74, wird doch dort die Sonderkonstellation eines über die Gesellschaft eröffneten Insolvenzverfahrens gar nicht behandelt.

2.2. Damit stellt sich der entsprechende Antrag der Gesellschaft bzw des Geschäftsführers in Wahrheit als Versuch dar, mit den Mitteln des Firmenbuchverfahrens die Tätigkeit des Masseverwalters einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen. Für eine derartige Doppelgleisigkeit zu den im Insolvenzverfahren bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten der Gemeinschuldnerin besteht aber keinerlei gesetzliche Grundlage. Die Rechte und Pflichten der Gesellschaft im Bezug auf den Jahresabschluss werden vom Insolvenzverwalter wahrgenommen; für eine eigenständige Antragslegitimation und dementsprechend Parteistellung der Gesellschaft und des Geschäftsführers besteht daher kein Raum. Auch aus dieser Erwägung erweist sich der zugrunde liegende Antrag als unzulässig.

3. Auf den im Revisionsrekurs weiters gerügten angeblichen Verstoß gegen die Geschäftsverteilung im Verfahren vor dem Rekursgericht kann schon deshalb nicht weiter eingegangen werden, weil die Wahrnehmung einer allfälligen Nichtigkeit das Vorliegen eines zulässigen Rechtsmittels voraussetzt ( Pimmer in Fasching/Konecny 2 § 477 ZPO Rz 3 mwN).

4. Der Revisionsrekurs war daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.