JudikaturJustiz6Ob219/15x

6Ob219/15x – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. November 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller 1. J***** K*****, 2. J***** K*****, 3. F***** K*****, 4. S***** K*****, 5. S***** K*****, alle *****, vertreten durch Dr. Klaus Dengg und andere Rechtsanwälte in Zell am Ziller, gegen die Antragsgegnerin D***** OG, *****, vertreten durch Advokatur Dr. Herbert Schöpf, LL.M., Rechtsanwalt GmbH in Innsbruck, wegen Grenzfestsetzung und Vermarkung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 25. September 2015, GZ 3 R 176/15a 13, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Zell am Ziller vom 10. März 2015, GZ 1 Nc 20/15k 9, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen .

Text

Begründung:

Gegenstand dieses außerstreitigen Verfahrens ist die Festsetzung der Grenze zwischen den Liegenschaften der Antragsteller einerseits und der Antragsgegnerin andererseits gemäß § 851 ABGB sowie deren Vermarkung.

Das Erstgericht hat den Antrag „zurück- beziehungsweise abgewiesen“.

Das Rekursgericht hat diesen Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurück beziehungsweise Abweisungsgrund aufgetragen.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist jedenfalls unzulässig.

Gemäß § 4 Abs 2 der 2. Teilnovelle zum ABGB sind die im außerstreitigen Grenzfestsetzungsverfahren ergangenen Beschlüsse des Gerichts zweiter Instanz unanfechtbar. Diese Rechtsmittelbeschränkung blieb sowohl durch die WGN 1989, BGBl 1989/343, als auch durch das RRAG, BGBl 1989/654, unberührt (7 Ob 561/92 unter Hinweis auf ErläutRV 1160 BlgNR 17. GP 1); dasselbe gilt für das BBG, BGBl I 1999/191, und das AußStrG 2003, BGBl I 2003/111 (1 Ob 255/08v). Diese Sonderbestimmung stellt eine Ausnahme von der sonst in außerstreitigen Verfahren geltenden Regelung des Rechtszugs dar und hindert jede Anfechtung der Entscheidung zweiter Instanz in Verfahren zur Erneuerung und Berichtigung der Grenzen nach §§ 850, 851 ABGB (stRsp, siehe zuletzt 8 Ob 48/10g).