JudikaturJustiz6Ob212/15t

6Ob212/15t – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. November 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Mag. Wurzer als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Beschwerdeführerin Mag. a C*****, gegen den Beschwerdegegner Bund (Republik Österreich), vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17 19, wegen Verletzung des Grundrechts auf Geheimhaltung personenbezogener Daten (§ 85 GOG), über den Rekurs der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 31. August 2015, GZ 61 Nc 5/15t 3, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss unterbrach das von der Beschwerdeführerin gemäß § 85 GOG angerufene Erstgericht das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Bestellung eines Sachwalters für die Beschwerdeführerin (AZ 9***** des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien).

Der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Rekurs ist von einem Rechtsanwalt nicht unterschrieben.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt mit diesem Rekurs dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Aktenvorlage ist verfrüht:

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die in § 85 Abs 5 Satz 3 GOG normierte absolute Anwaltspflicht nicht nur auf die abschließende Sachentscheidung, sondern auf sämtliche an den Obersten Gerichtshof gerichtete Rechtsmittel im Verfahren nach § 85 GOG anzuwenden. Die absolute Anwaltspflicht gilt somit auch für den vorliegenden Rekurs gegen einen Unterbrechungsbeschluss (6 Ob 9/15i).

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wird daher ein Verbesserungsverfahren dahingehend durchführen müssen. Der Beschwerdeführerin wird aufzutragen sein, innerhalb einer angemessenen Frist das Rechtsmittel unterfertigt von einem Rechtsanwalt einzubringen (§ 10 Abs 4 AußStrG).