JudikaturJustiz6Ob180/11f

6Ob180/11f – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. September 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Korneuburg zu FN ***** eingetragenen C***** Ges.m.b.H. mit dem Sitz in S***** über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft und des Geschäftsführers C***** P*****, beide vertreten durch Jirovec Partner Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 7. Juni 2011, GZ 4 R 156/11g, 4 R 157/11d-10, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 15 FBG iVm § 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits in der Entscheidung 6 Ob 129/11f eingehend mit den Änderungen des Zwangsstrafenverfahrens nach § 283 UGB durch das Budgetbegleitgesetz 2011 auseinandergesetzt und insbesondere dargelegt, dass gegen die neue Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Weiters wurde klargestellt, dass die nachträgliche Einreichung der Bilanz der Verhängung einer Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren nicht entgegensteht, wenn die Bilanz nicht längstens bis zum Tag vor Verhängung der Zwangsstrafverfügung eingereicht worden war.

Das Erstgericht hat hier die Zwangsstrafverfügungen gegen die Gesellschaft und deren Geschäftsführer am 15. 3. 2011 erlassen. In deren Einsprüchen ist lediglich davon die Rede, dass „ihre wirtschaftliche Vertretung“ an diesem Tag den Jahresabschluss 2009 im Postweg vorgelegt habe, weil die elektronische Überspielung aus technischen Gründen „derzeit“ nicht möglich sei. Dass eine solche auch in der Zeit davor durchgängig nicht möglich gewesen wäre, wird hingegen nicht behauptet. Die Vorinstanzen haben damit zutreffend die Verhinderung der Gesellschaft und ihres Geschäftsführers durch das Vorliegen eines unabwendbaren oder unvorhergesehenen Ereignisses gemäß § 283 Abs 2 UGB verneint.