JudikaturJustiz6Ob150/04h

6Ob150/04h – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. September 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Theresia B*****, Trafikantin, ***** vertreten durch Klaus Quendler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Monopolverwaltungsgesellschaft mbH, Porzellangasse 47, 1090 Wien, vertreten durch Dr. Josef Olischar und Mag. Martin Kratky, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 31. März 2004, GZ 6 R 62/04s-79, womit über die Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 23. Dezember 2003, GZ 11 Cg 40/01b-71, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die beklagte Monopolgesellschaft hat den Bestellungsvertrag über den Betrieb einer Tabak-Trafik wegen zahlreicher Verstöße der Klägerin gegen das Verbot der Zustellung von Tabakwaren außerhalb des Standortes gekündigt. Nach den getroffenen Feststellungen erfolgte vor der Kündigung eine Verwarnung der Klägerin unter Androhung der Kündigung. Die zuständige Wirtschaftskammer hat der Kündigung zugestimmt.

Die Vorinstanzen wiesen das auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung gerichtete Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 20.000 EUR übersteige und dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Zu den Anregungen auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Überprüfung des § 36 Abs 7 Tabakmonopolgesetz 1996 (TabMG) auf dessen Vereinbarkeit mit den Art 28 und 31 EG sowie auf Enleitung einer Gesetzesprüfung durch den VfGH hinsichtlich der Erwerbsfreiheit nach Art 6 StGG:

Der Oberste Gerichtshof prüfte schon mehrmals das im TabMG normierte System von staatlich zugelassenen Vertriebshändlern mit den im Gesetz vorgesehenen Beschränkungen unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 14. 12. 1995, Rs C-387/93, Banchero, Slg 1995 I-4663). Er erachtete das Vertriebssystem als mit dem Gemeinschaftsrecht (Art 30 EGV, jetzt Art 28 EG idFd Vertrags von Amsterdam) und Art 37 EGV, jetzt Art 31 EG idFd Vertrags von Amsterdam vereinbar und verneinte insbesondere die auch hier von der Revisionswerberin relevierte Diskriminierung ausländischer oder inländischer Staatsbürger aufgrund der gesetzlichen Versorgungs- und Absatzbedingungen (6 Ob 310/00g; 9 ObA 59/02w). Er hielt auch die Befassung des VfGH zur Prüfung des § 36 Abs 7 TabMG auf seine Verfassungskonformität für entbehrlich (6 Ob 310/00g). Der Senat sieht sich nicht veranlasst, von dieser Auffassung abzugehen und den Anregungen der Revisionswerberin näherzutreten.

Die Revisionswerberin releviert zusammengefasst folgende ihrer Meinung nach erheblichen Rechtsfragen:

1. Die der Kündigung vorausgehende Verwarnung (§ 35 Abs 4 TabMG) hätte konkreter sein müssen;

2. die außergerichtliche Kündigung sei unwirksam, weil eine Kündigung nur gerichtlich erfolgen könne;